Entscheidungsstichwort (Thema)
VERJÄHRUNG. Unterbrechung. Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1) Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht die Verjährung nicht, wenn der Antragsteller infolge Abtretung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr Inhaber dieser Ansprüche ist.
2) Die Rückabtretung der Ansprüche an den Antragsteller kann eine bereits vollendete Verjährung nicht rückwirkend unterbrechen.
Normenkette
BGB § 639 Abs. 2, § 477 Abs. 2
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen den Bekagten Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 Ziffer 6 und 7 VOB/B wegen mangelhafter Ausführung der Malerarbeiten am Bauvorhaben der Eheleute St. in St.-B. nicht zu.
Diese Ansprüche sind jedenfalls verjährt.
Da die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben, betrug die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß § 13 Ziffer 4 VOB/B zwei Jahre.
Die Frist begann gemäß Ziffer 5 Satz 3 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der Übergabe des Bauvorhabens an die Bauherren. Die Abnahme des Hauses durch die Eheleute St. erfolgte am 07./08.05.1991, so daß die Gewährleistungsfrist grundsätzlich am 08.05.1993 ablief.
Die Verjährung ist nicht gemäß § 639 Abs. 2 i.V.m. § 477 Abs. 2 BGB durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Eschweiler (18 H 23/91) durch die Klägerin unterbrochen worden.
Der Antrag auf Sicherung des Beweises unterbricht nämlich – ebenso wie eine Klage – nur dann die Verjährung, wenn der Antragsteller anspruchsberechtigt ist (BGH NJW 93, 1916 m.w.N.; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Aufl., zu § 13 VOB/B Rdnr. 381). Die Klägerin war jedoch während der Dauer des selbständigen Beweisverfahrens nicht Inhaberin von Gewährleistungsansprüchen gegen den Beklagten.
Diese Ansprüche waren vielmehr bereits mit Abschluß des Vertrages mit den Eheleuten St. von der Klägerin an diese abgetreten worden.
In dem der Klägerin von den Eheleuten St. erteilten Auftrag vom 12.05.1990 heißt es:
,Die Gewährleistungsrechte der H. Massivhaus GmbH zu den Handwerkern werden direkt an den Bauherren abgetreten.”
Bereits ihrem Wortlaut nach war diese Erklärung auf den sofortigen Vollzug dieser Abtretung gerichtet: Die gewählte Zeitform ist das Präsens und es wird eindeutig die Abtretung selbst und nicht etwa nur die Verpflichtung zu einer zukünftigen Abtretung formuliert (vgl. BGH Baurecht 75, 206, 208).
Dieser Wille zur sofortigen Abtretung entsprach auch dem Interesse beider Parteien bei Abschluß des Vertrages.
Der Klägerin war erkennbar daran gelegen, ihre eigenen Gewährleistungspflichten gegenüber dem Bauherren zu begrenzen. Diese Beschränkung konnte sie aber am ehesten durchsetzen, wenn die primäre Haftung der Handwerker gegenüber dem Bauherren möglichst noch vor Baubeginn durch die sofortige Abtretung vereinbart wurde. Zeigten sich nämlich bereits im Laufe der Bauausführung Mängel der Bauleistungen, mußte die Klägerin damit rechnen, daß der Bauherr sich wegen der Gewährleistung nicht auf die primäre Haftung der Handwerker verweisen ließ.
Umgekehrt war die Abtretung bereits bei Vertragsschluß auch für die Bauherren durchaus von Vorteil. Denn auf diese Weise wurden ihre Gewährleistungsansprüche auch für den Fall der Insolvenz des Hauptunternehmers, hier der Klägerin, gesichert.
Der Wirksamkeit einer Abtretung bereits bei Auftragserteilung im Mai 1990 steht auch nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt noch keine Gewährleistungsansprüche bestanden und die Person der jeweils ausführenden Handwerker noch nicht feststand, weil die entsprechenden Verträge erst später von der Klägerin geschlossen wurden. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden; das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung erwachsen soll, braucht im Zeitpunkt der Abtretung selbst noch nicht zu bestehen und auch die Person des künftigen Schuldners braucht noch nicht bekannt zu sein (Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., zu § 398 Rdnr. 11 m.w.N.; BGH Baurecht 75 a.a.O.), ausreichend ist vielmehr, daß die Entstehung einer solchen Forderung im Zeitpunkt der Abtretung zumindest möglich erscheint und die Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist (Palandt a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Abgetreten wurden die sich aus der Bauausführung gegebenenfalls ergebenden Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die von ihr zu beauftragenden Bauhandwerker.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch nicht etwa deshalb, weil die entsprechende Erklärung in der Auftragsurkunde enthalten ist, die lediglich von den Eheleuten St., nicht aber von der Klägerin unterzeichnet ist.
Formal war der Vertragsschluß so gestaltet, daß die Bauherren der Klägerin auf deren Formular einen Auftrag erteilten, der entsprechend einer darin enthaltenen Klausel insgesamt erst mit schriftlicher Annahme durch die Klägerin wirksam wurde. Daß aber der Auftrag vorliegend mit dem genannten Inhalt von der Klägerin angenommen w...