Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 70/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1999 – 15 O 70/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Hürth. Die Giebelwand des im Jahre 1998 von der Klägerin erworbenen Hauses stand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beklagten.

In den Jahren 1958/59 wurde auf dem Grundstück des Beklagten ein Haus errichtet. Die Giebelwand dieses Hauses mit einer Stärke von 12 cm wurde ohne Trennung und Isolierung an die vorhandene Giebelwand auf dem Grundstück der Klägerin angemauert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Giebelwand auf dem Grundstück des Beklagten allein nicht standfest ist. Bei einem Abriss der Giebelwand auf dem Grundstück der Klägerin entsteht Einsturzgefahr für das Haus des Beklagten.

Die Klägerin beabsichtigte unter vollständigem Abriss des vorhandenen Gebäudes – einschließlich der Giebelwand zum Grundstück des Beklagten – ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und acht Wohnungen zu errichten.

Die Klägerin behauptet, durch bauliche Maßnahmen, die zur Absicherung der vorhandenen Giebelwand erforderlich geworden seien, seien ihr Mehrkosten in Höhe von 97.131,84 DM entstanden. In diesem von der Klägerin errechneten Betrag ist auch eingeflossen, dass aufgrund der Erhaltung der vorhandenen Giebelwand die zu vermietende Fläche der Erdgeschosswohnung um 3,25 qm kleiner ausgefallen sei, was eine Verminderung des Verkaufspreises um 12.935,– DM zur Folge gehabt habe. Unter Abzug von beim Abbruch der Giebelwand ohnehin angefallenen Kosten errechnet sie einen Aufwand zur Erhaltung der Giebelwand und einen Minderwert in Höhe von 80.985,69 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.985,69 DM nebst 6,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.06.1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien, der die Kostentragung für die Abstützungsmaßnahmen regelt, vorgetragen habe. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden deshalb nicht, weil die Klägerin bei der Abstützung des Giebels ausschließlich ein eigenes Geschäft geführt habe.

Gegen das ihr am 8.07.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 09.08.1999 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 07.09.1999 bis zum 09.11.1999 mit einem an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt ihren Anspruch auf Erstattung der zusätzlicher Baukosten auf §§ 683, 677, 670 BGB (GOA) sowie die Haftung unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Hilfsweise stützt sie ihr Begehren in Höhe von 15.000,– DM auf eine mit dem Beklagten insofern zustande gekommene Kostenübernahmevereinbarung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.06.1999 – 15 O 70/99 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 80.985,69 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 04.03.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er steht auf dem Standpunkt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

1.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB verneint. Bei den hier von der Klägerin durchgeführten Abstützungsmaßnahmen handelte es sich um ein objektiv eigenes Geschäft, zu dem sie nach § 922 Satz 3 BGB verpflichtet war.

Die durch den Anbau in den fünfziger Jahren entstandene Mauer auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien ist nämlich eine einheitliche, gemeinschaftliche Giebelwand im Sinne der §§ 921, 922 BGB. Zwar war die Giebelwand auf dem Grundstück der Klägerin als solche zunächst keine Grenzeinrichtung i.S.d. § 921 BGB, sondern eine sogenannte Grenzwand. Wird an eine solche angebaut, entsteht grundsätzlich weder Miteigentum noch eine gemeinsame Grenzeinrichtung (vgl. BGHZ 41, 177). Nach der gefestigten Rechts...

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