Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.10.1971; Aktenzeichen 170 115/71) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.1971 – 170 115/71 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten durch Vertrag vom 25.11.1966 von der Klägerin für die Zeit von 10 Jahren einen Verkaufskiosk in der P. in K., in dem überwiegend Getränke an Strassenpassanten verkauft werden sollten. Im Vertrag ist ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten festgelegt, dass die se Getränke ausschliesslich von der Klägerin zu beziehen waren. Am 1.8.1967 bereits kündigten die Beklagten den Mietvertrag fristlos und stellten den Kiosk der Klägerin zur Verfügung, weil die Haltestelle P. der K. Verkehrsbetriebe infolge des bevorstehenden U-Bahnbaus aufgehoben und verlegt worden war. Die Klägerin widersprach der Kündigung und klagte zunächst vor dem AG K. die Miete für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.1967 ein. Die Beklagten wurden in der Berufungsinstanz rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht hat die Verlegung der Strassenbahnhaltestelle nicht als einen so schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsbeziehungen der Parteien angesehen, dass eine fristlose Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt gewesen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Zahlung der rückständigen Miete für die Zeit vom November 1967 bis zum Dezember 1969, insgesamt 9.100,– DM.
Unstreitig haben im November 1967 die U-Bahnarbeiten in der P. begonnen, die – wie von Anfang an feststand, mehrere Jahre … dauerten. Die Baugrube der verhältnismässig schmalen P. reichte bis unmittelbar an den Kiosk; für … Fussgänger waren Notstege errichtet; es hätte – wie inzwischen unstreitig ist – auch ein Behelfszugang zu dem Kiosk errichtet werden können, doch ist dies seitens der Stadt K. unterlassen worden, weil der Kiosk zum Beginn der Bauarbeiten bereits leerstand.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten gewisse Behinderungen durch die Bauarbeiten hätten hinnehmen müssen; zu einer fristlosen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien sie – ebensowenig wie wegen Verlegung der Strassenbahnhaltestelle – auch nicht wegen der U-Bahn – arbeiten berechtigt gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 9.100,– DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 14.1.1971 zu zahlen,
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre fristlose Kündigung nunmehr auch auf den Beginn U-bahnarbeiten gestützt. Mit dem Wegfall des ungehinderten Zugangs zu dem Kiosk habe das Mietverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage seine Beendigung gefunden Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage nach einer Beweisaufnahme voll stattgegeben. Es hat die Wirksamkeit der Kündigung allein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft und gemeint, hiernach sei die Kündigung nur wirksam, wenn ein Festehalten am Vertrag ein Verstoss gegen Treu und Glauben bedeute und die Erfüllung des Vertrags den Beklagten unzumutbare Opfer auferlegen würde. Da diese strengen Kündigungsvoraussetzungen nich erwiesen seien, müssten die Beklagten am Vertrag festgehalten werden.
Gegen das am 25.1.1971 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 27.11.1971 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristlverlängerung am 28.2.1972 begründet haben.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Auf den Akteninhalt wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist auch in der Sache begründet.
Die Klage ist nicht begründet, weil die Beklagten nach Beginn der U-Bahnarbeiten einen ausserordentliche Kündigungsgrund gem. § 542 BGB hatten, der sie zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigte Ein Mietzinsanspruch der Klägerin ist daher für den in diesem Rechtsstreit allein interessierenden Zeitraum nach Beginn der U-Bahnarbeiten nicht begründet.
Gem. § 542 BGB ist der Mieter unabhängig vom Verschuld des Vermieters grundsätzlich zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm der vertragsmässige Gebrauch der Mietsache entzogen wird, wobei jede nicht unerheblich Störung des Vertragszwecks ausreicht. Dies folgt aus § 542 II BGB, der das Kündigungsrecht bei Vertragsstörungen lediglich bei der nur unerheblichen Hinderung und Vorenthaltung des Gebrauchs ausschliesst § 542 BGB stellt also für die ausserordentlich Beendigung eines Mietverhältnisses nicht jene strengen Anforderungen, wie sie die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage voraussetzt. Dies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung übersehen.
Vorliegend war der Kiosk nach dem eindeutigen Vertragszweck zum Verkauf vornehmlich von Get...