Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluss für nichteheliche Lebensgemeinschaft
Normenkette
VVG § 67 Abs. 2, § 76 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.3.2011 verkündete Schlussurteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 350/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil des LG Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 114.976,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten, der Zeugin T., aus einem Verkehrsunfall vom 29.5.1993 gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrers und Halters des Unfallfahrzeugs, Herrn K., geltend. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war wegen Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen. Er verstarb noch an der Unfallstelle, Frau S. als Beifahrerin wurde schwer verletzt. Streitig ist, ob zwischen der Zeugin S. und ihrem Lebensgefährten, Herrn K., zur Unfallzeit eine häusliche Gemeinschaft bestand und ob auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X Anwendung findet.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG Köln hat über die Frage des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft durch Vernehmung der Zeugin S. Beweis erhoben und die Klage mit Schlussurteil vom 17.3.2011 - soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 8.2.2011 zugesprochen - abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter Bezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrages ist sie der Auffassung, das LG habe in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft angenommen. Erstmals in der Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, dass gegen die Annahme einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. einer wirtschaftlichen Einheit auch spreche, dass die Zeugin S. keinen eigenen Mietvertrag mit den Eigentümern der Wohnung, den Eltern des Versicherungsnehmers der Beklagten, gehabt habe. Die Eltern hätten die Zeugin jederzeit aus der Wohnung verweisen können, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass lediglich ein unverbindliches Zusammenleben mit Alleinverantwortung der Mutter für ihre Kinder ohne gemeinsames Familienbudget geführt worden sei. Im Übrigen ist sie weiterhin der Auffassung, § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X sei nicht analog auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft anwendbar. Das LG habe sich darüber hinaus nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Schutzbedürftigkeit bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung überhaupt bestehe. Weiterhin liege im konkreten Fall auch keine Schutzbedürftigkeit vor, als sich die Frage eines potentiellen Rückgriffes nicht stelle, weil der Schädiger bei dem Unfall verstorben sei. Außerdem ist die Klägerin der Ansicht, wegen der Rechtsprechungsänderung zum Familienprivileg, die erst nach dem Unfallereignis erfolgte, bestehe Bestandsschutz beim Forderungsübergang für den abschließend entschiedenen Sachverhalt vor 2001. Zuletzt wendet sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung und meint, die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG Köln zu ändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.976,12 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X die unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, die die sie aufgrund neuer Gesetze künftig an T. zu erbringen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin sich nicht auf einen Bestandsschutz berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte haftet zwar grundsätzlich auf Schadensersatz gegenüber der Zeugin S., die bei der Klägerin gesetzlich rentenversichert ist, aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 PflVG a.F. Das LG hat aber zutreffend angenommen, dass einem Anspruchsübergang auf die Klägerin (§ 116 Abs. 1 SGB X) der Haftungsausschluss nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ana...