Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 16 O 27/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 16 O 27/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das LG ausgesprochen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 23.6.1999 gem. den §§ 795, 767 ZPO unzulässig ist, da die vollstreckbare Gesamtforderung i.H.v. 10.976,49 EUR durch die von der Klägerin im Prozess erklärte Aufrechnung mit eigenen Forderungen in einer Gesamthöhe von 12.711,96 EUR nach § 389 BGB erloschen ist.
1. In Höhe von 1.248,82 EUR stand der Klägerin im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ein Provisionsanspruch gem. den §§ 92, 87a HGB zu. Mit Schreiben vom 19.1.2001 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass für den Abrechnungszeitraum 16.11.2000 bis 15.12.2000 Provisionen i.H.v. 2.442,47 DM (= 1.248,82 EUR) noch nicht ausgezahlt worden seien. Die in diesem Schreiben enthaltene Abrechnung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) der Beklagten dar (BGH v. 7.2.1990 - IV ZR 314/88, WM 1990, 710 [711]) und wird auch von beiden Parteien als verbindlich anerkannt.
2. Weiterhin hatte die Klägerin aus den §§ 92, 87a HGB einen Anspruch auf Auskehrung des im Schreiben der Beklagten vom 19.1.2001 anerkannten sog. "Cashdepots" i.H.v. (22.419,95 DM =) 11.463,14 EUR. Die in dem Cashdepot gesammelten, von den verdienten Provisionen einbehaltenen Stornierungsreserven waren nach Maßgabe der 2-jährigen Haftungszeit und der Vertragsbeendigung Anfang 2001 bereits seit dem Frühjahr 2003 zur Auszahlung fällig.
a) Dieser Auszahungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb entfallen, weil sie ihrerseits von der B Lebensversicherungs AG - für die sie als Haupt- und die Klägerin als Untervertreterin tätig waren - keine Provisionen erhalten haben will. Die Frage, ob dem Versicherungsvertreter eine Provison zusteht, obwohl das vermittelte Vertragsverhältnis nicht störungsfrei verläuft, ist grundsätzlich in den Abs. 2 und 3 des § 87a HGB geregelt, die gem. § 92 HGB auf das Versicherungsvertretungsverhältnis uneingeschränkt anwendbar sind. Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters entfällt danach nur dann, wenn der Dritte (= Kunde) nach ausgeführtem Geschäft nicht zahlt (§ 87a Abs. 2 HGB) oder der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht (vollständig) ausführt und dies nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 HGB). Dieser Regelungszusammenhang des § 87a HGB gilt auch im Verhältnis von Haupt- und Untervertreter (vgl. OLG Düsseldorf v. 12.2.1993 - 16 U 96/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 197 = NJW-RR 1993, 1188 [1189]; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2005 - 8 U 288/04, S. 7 f., n.v.). In den Fällen der Nichtausführung des Vertrages kommt es nach § 87a Abs. 3 HGB darauf an, ob der Hauptvertreter die Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht, zu vertreten hat (vgl. OLG Köln NJW 1978, 327; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2005 - 8 U 288/04, S. 7 f., n.v.).
Das von der Beklagten für ihre Auffassung, bei Nichtzahlung des Versicherungsunternehmens entfalle auch stets der Provisionsanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter, herangezogene grundlegende Urteil des BGH zum Recht der Untervertreter (BGH v. 20.6.1984 - I ZR 62/82, BGHZ 91, 370 ff. = MDR 1984, 998) steht dem nicht entgegen. Der BGH-Entscheidung lag die in § 87a Abs. 2 HGB geregelte Fallkonstellation zugrunde, dass das vermittelte Geschäft ausgeführt wurde. Allein über diese Fallgruppe hatte der BGH zu befinden und insoweit festgestellt, dass der Unternehmer im Verhältnis zum Hauptvertreter die Stellung eines "Dritten" i.S.v. § 87a Abs. 2 HGB einnimmt, also seine Nichtzahlung unmittelbar auf den Provisionsanspruch des Untervertreters durchschlägt. Der Entscheidung ist aber nicht zu entnehmen, dass der in den Abs. 2 und 3 des § 87a HGB normierte Regelungszusammenhang zum Wegfall bzw. Fortbestand der Provisionsansprüche für das Verhältnis vom Unter- zum Hauptvertreter zugunsten einer ausschließlichen Anwendbarkeit des § 87a Abs. 2 HGB durchbrochen werden sollte (ebenso OLG Düsseldorf v. 12.2.1993 - 16 U 96/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 197 = NJW-RR 1993, 1188 [1189]; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2005 - 8 U 288/04, S. 8, n.v.).
b) Nach dem demzufolge anwendbaren Abs. 3 des § 87a HGB ist der Provisionsanspruch der Klägerin i.H.v. 11.463,14 EUR nicht deshalb i.H.v. (6.317,60 DM =) 3.230,14 EUR teilweise entfallen, weil es insoweit zu Rückbelastungen der Stornoreserve gekommen ist. Die Beklagte ist ihrer Nachbearbei...