Entscheidungsstichwort (Thema)
"Scharlatane auf dem Coaching-Markt": Kritische Hinweise auf Konkurrenten in Newsletter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verbreitung eines Newsletters eines Coaching-Dienstleisters im Rahmen seines Internetauftritts, der darauf angerichtet ist, die Öffentlichkeit auf die eigenen entgeltlichen Angebote aufmerksam zu machen, ist eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
2. a) Ein Newsletter, der das Ergebnis einer redaktionellen Tätigkeit ist, genießt - auch wenn er zugleich Werbung enthält - den Schutz der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
b) Eine unlautere Herabsetzung der Tätigkeiten eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ein Newsletter, der Missstände im Berufszweig allgemein beschreibt, auf verlinkte Seiten verweist, auf denen Namen genannt und Wettbewerbern pauschale Vorwürfe gemacht werden, die nicht mit nachprüfbaren Einzelheiten hinterlegt sind.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen 31 O 345/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 19.3.2009 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet und/oder im E-Mail-Newslettern in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
"Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (s. die Artikel "Scharlatane auf dem Coaching-Markt" und "Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität" der evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen)",
wie nachstehend wiedergegeben: ...
wenn dabei auf die nachfolgend dargestellten Artikel verlinkt wird
und
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
"Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen in einem Newsletter eines Coaching-Dienstleisters, der Missstände in diesem Berufszweig beschreibt."
Entscheidungsgründe
A. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in leicht modifizierter Form, wie aus dem Tenor ersichtlich, weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
B. Die Berufung hat Erfolg. Den Klägern steht ein Anspruch auf Unterlassung der verfahrensgegenständlichen Äußerung aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG zu.
1. Soweit sich die Kläger gegen die Äußerung der Beklagten im Internet wenden, ist allein das UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Beklagte - wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben - den Newsletter in der angegriffenen Form weiterhin auf einer von ihr betriebenen Homepage im Internet eingestellt hat. Soweit sich die Kläger gegen die Versendung des Newsletters per E-Mail wenden, ist es zusätzlich erforderlich, dass die Versendung nach der zu diesem Zeitpunkt, also nach der bis zum 29.12.2008 geltenden Fassung des UWG (im Folgenden: UWG 2004), unzulässig war. Beides ist der Fall.
2. Die Parteien sind Wettbewerber. Der Kläger zu 2 erbringt ebenso wie die Beklagte Coachingdienstleistungen. Die Klägerin zu 1 ist ein Berufsverband professioneller Coachs.
3. Durch die Verbreitung des Newsletters im Internet hat die Beklagte gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG verstoßen.
1. Diese Verbreitung ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte betreibt die Homepage www. coaching-newsletter. de jedenfalls auch zu dem Zweck, auf sich und ihre sonstigen Angebote aufmerksam zu machen. Die verwendete domain gleicht einem Serienzeichen, durch das der Zusammenhang mit den geschäftlichen Angeboten der Beklagten deutlich gemacht wird; so verweist die "Portalübersicht" auf der Seite auf zahlreiche weitere von der Beklagten betriebene Internetseiten, deren domains jeweils nach dem Muster www.coaching-...de aufgebaut ist: Coaching-Report; Coaching-Newsletter; Coaching-Magazin: Coaching-Board; Coaching-Lexikon; Coach...