Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 12 O 255/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 255/20 - wird zurückgewiesen, soweit über die Berufung nicht bereits mit Teilurteilen des Senats vom 11.02.2022 und 03.06.2022 entschieden worden ist.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Über die Berufung war nur noch zu entscheiden, soweit über sie nicht bereits mit den Teilurteilen vom 11.02.2022 und 03.06.2022 entschieden worden ist. Soweit danach noch eine Entscheidung veranlasst ist, ist die Berufung unbegründet.

1. Die Berufung des Klägers hat mit dem auf der letzten Stufe der Stufenklage nunmehr bezifferten Zahlungsantrag keinen Erfolg.

a) Dass ihm aufgrund seines Widerspruchs gegen den Vertragsschluss über den Versicherungsvertrag mit der Nummer X1 gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch zusteht, der die nach der vom Kläger erklärten Kündigung des Vertrages von der Beklagten in Höhe von 17.813,70 EUR geleistete Auszahlung übersteigt, hat der Kläger, der Zahlung weiterer 11.049,60 EUR begehrt, nicht schlüssig dargelegt.

aa) Dass der Kläger wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nr. X1 zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen hat und der Vertrag bereicherungsrechtlich gemäß §§ 812, 818 BGB rückabzuwickeln ist, hat der Senat bereits im Teilurteil vom 11.02.2022 ausgeführt, worauf Bezug genommen wird.

bb) Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt grundsätzlich (dazu: Urteil des Senats vom 07.12.2018 - 20 U 76/18 -, juris-Rz. 25):

Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil des BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101, juris-Rz. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungs-nehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, a.a.O., juris-Rz. 45). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, juris-Rz. 27 f.).

Zudem hat der Versicherer die aus den herauszugebenden Beitragsteilen gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 185/86 -, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 -, juris-Rz. 53). Es obliegt insoweit dem Anspruchsteller, der herauszugebende Nutzungen geltend macht, darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 -, juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5).

cc) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages Folgendes:

Der Kläger hat in der Klageschrift Einzahlungen auf den Vertrag in Höhe von 14.772,96 EUR vorgetragen. Nachdem die Beklagte dem in der Klageerwiderung entgegen gehalten hat, Prämienzahlungen seien nur in Höhe von 11.231,21 EUR geleistet worden, hat der Kläger im Schriftsatz vom 03.02.2021 seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass er Prämien in Höhe von 11.882,06 EUR gezahlt habe. Einen Beleg für den gegenüber dem Vortrag der Beklagten 650,85 EUR höheren Betrag hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger indes nicht vorgelegt und auch sonst Einzahlungen in dieser Höhe weder nachvollziehbar...

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