Leitsatz (amtlich)
Eine Steuerberaterhonorarforderung, die lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet ist, genügt nicht den Formerfordernissen des § 9 Abs. 1 StBerGebV.
Normenkette
StBerGebV § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.04.2006; Aktenzeichen 4 O 34/04) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 28.4.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 34/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 60.316 EUR seit dem 1.3.2004 und i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83 EUR seit dem 14.7.2005 zu zahlen. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.
II. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, L., von den vor dem 1.3.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 5.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 i.H.v. 1.167,74 EUR und von den nach dem 1.3.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße 528 i.H.v. 2.171,28 EUR freizustellen.
III. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung "I. & M." auf. Im Innenverhältnis sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.
Die Parteien mieteten mit Vertrag vom 15.10.1997 (Bl. 1 ff. AH) von dem Zeugen K. ab dem 15.12.1998 für die Dauer von fünf Jahren Büroräume in dem Objekt C. Straße 528 in L. Das Mietverhältnis endete zum 15.12.2003. Auch im Objekt C.-Straße 530 wurden Räumlichkeiten genutzt, die - zulässigerweise - untervermietet wurden. Die Parteien schafften gemeinsam eine Telefonanlage, einen Fotokopierer und einen Server für die Datenverwaltung und -speicherung an. Sie betrieben eine gemeinsame Telefon- und Telefaxanlage. Der Post- und Telefaxeingang, eingehende Telefongespräche sowie der Empfang der Mandanten wurde von Angestellten erledigt. Sämtliche Kosten für die Büroräume, das Empfangspersonal, die Telefonanlage, den Fotokopierer und das Telefaxgerät zahlte zunächst der Beklagte. Der Kläger zahlte an den Beklagten monatlich einen festen Betrag.
Nachdem die Sozietät der Parteien zum 31.12.2002 einvernehmlich aufgelöst worden war und sich der Kläger zum 1.1.2003 mit anderen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern u.a. zu der Sozietät "B." in L. zusammengeschlossen hatte, zog der Beklagte am 28.2.2003 aus den angemieteten Räumlichkeiten in der C. Straße 528 aus. Die Umstände, die zum Auszug des Beklagten führten, sind zwischen den Parteien teilweise streitig. Im Zusammenhang mit dem Auszug sind wechselseitig einstweilige Verfügungsverfahren durchgeführt worden, wonach dem Kläger u.a. die Führung des Kanzleinamens "B." an der Adresse C. Straße 528 untersagt (LG Köln 15 O 1/03) und der Beklagte zur Wiederherstellung der Telefon- und Serververbindung verurteilt wurde (LG Köln 15 O 8/03). Wegen Mietrückständen in der Zeit vom 1.3.2003 bis 15.12.2003 sowie wegen vertraglich vereinbarter Renovierungskosten nahm der Zeuge K. den Beklagten klageweise in Anspruch (LG Köln 4 O 179/04 und 4 O 395/04). Nach Zahlung von 30.360,30 EUR durch den Beklagten ist von der Miete noch ein Betrag i.H.v. 5.234,28 EUR offen.
Mit der vorliegenden Klage hatte der Kläger ursprünglich erreichen wollen, dem Beklagten die weitere Nutzung des Briefbogens "I. & M." im Rechtsverkehr zu untersagen. Nachdem hierüber ein Teilvergleich erzielt worden war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit schon in erster Instanz übereinstimmend für erledigt (Bl. 129 GA).
Widerklagend hatte der Beklagte ursprünglich den Kläger auf Zustimmung zur Übernahme des von den Parteien gemeinsam abgeschlossenen Telefonanschlussvertrages mit der Firma M. D. durch sich allein in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger dem zugestimmt hatte, wurde der Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 228 GA).
Mit Schriftsatz vom 16.2.2004, dem Kläger zugestellt am 1.3.2004 (Bl. 96 GA), und mit Schriftsatz vom 7.7.2005, dem Kläger zugestellt am 14.7.2005 (Bl. 200 GA), hat der Beklagte seine Widerklage erweitert. Er verfolgt seitdem die anteilige Erstattung der seit dem 1.1.2001 von ihm für das gemeinsame Büro verauslagten Kosten, die Begleichung von Rechtsan...