Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 795/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.4.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 795/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Berufungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin es hinnehmen muss, dass mit Wissen und Wollen der Beklagten mit verstärkten Nähten versehene, Hautreinigungsmittel enthaltende sog. „Softflaschen” in Metallspender eingesetzt werden, die mit den bereits seit Jahrzehnten eingetragenen Marken … „S.” oder …„T.” der Klägerin versehen sind. Pflege-, Hautschutz- und Hautreinigungsmittel der von den Parteien hergestellten und vertriebenen Art, die sich in Hart- oder Softflaschen befinden können, werden in Metallspender eingesetzt, die ihrerseits in Waschräumen insb. von Großbetrieben angebracht sind. Die nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Hartflaschen werden dergestalt in den Spender eingesetzt, dass sie dort verankert werden und alsdann frei sichtbar in der Verankerung hängen. Softflaschen, für die die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin keine Spender herstellt, werden hingegen in einen Metallspender eingesetzt, der nach Einsetzen der Flaschen geschlossen ist, der aber an der Frontseite eine Aussparung aufweist, durch die das Etikett der Softflasche mitsamt Firmenbezeichnung sichtbar ist. Im Markt gibt es neben der Klägerin nur einen weiteren Hersteller von Metallspendern, die Softpackungen der von den Parteien vertriebenen Art aufnehmen können. In die Spender der Klägerin passen die Softflaschen aller Konkurrenten, während umgekehrt der Softflaschenspender des Mitbewerbers der Klägerin eine Softverpackung der Klägerin nicht aufnimmt.
Die Klägerin hat unter Berufung auf die Entscheidung „Handtuchspender” des Kartellsenats des BGH vom 10.2.1987 (KZR 43/85, BGHZ 100, 51 ff. = MDR 1987, 643 = NJW 1987, 2016 f. = GRUR 1987, 438 f.) die Auffassung vertreten, durch das Einsetzen der in Softflaschen befindlichen Hautreinigungsprodukte der Beklagten in ihre – der Klägerin – Spendersysteme würden ihre Markenrechte verletzt. Die Tatsache, dass durch die auf der Vorderseite des Spenders befindliche Aussparung stets, auch nach teilweiser oder gänzlicher Entleerung der Packung, die auf der Softverpackung der Beklagten angebrachte Firmenbezeichnung „H.” lesbar sei, hindere die Annahme einer Markenverletzung nicht.
Die Klägerin hat deshalb sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG ist diesem Antrag gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der allein aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 MarkenG in Betracht kommende Unterlassungsanspruch scheitere an der notwendigen markenrechtlichen Benutzungshandlung, deshalb seien auch die geltend gemachten Annexansprüche unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, auch der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wird das angefochtene Urteil in Bezug genommen (Bl. 109 ff. d.A.).
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II. Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt die überzeugenden Ausführungen des LG vorab ausdrücklich als richtig in Bezug und fasst nachfolgend zusammen, aus welchen Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 MarkenG nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht erfüllt sind:
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu ben...