Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 24 O 183/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 183/04 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Spielvereinigung 1913 N. e.V. errichtete 1978 auf einem Grundstück der Stadt N. ein Vereinsheim. Das Gebäude wurde als Holzständerkonstruktion erstellt. In dem Gebäude befanden sich ein Gesellschaftsraum, zwei WC, eine Teeküche, ein Gastraum und zwei kleine Büroräume. Die bebaute Fläche betrug höchstens 216 qm. Das Gebäude hatte einen rechteckigen Grundriss. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks befinden sich eine unter Denkmalschutz stehende städtische Turnhalle sowie weitere Sportanlagen.

Die Spielvereinigung 1913 N. e.V. schloss für das Vereinsheim bei der Beklagten eine Vielschutz-Gebäudeversicherung gem. Versicherungsschein vom 16.3.2001 ab. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AFB 87 der Beklagten zugrunde. Die Spielvereinigung 1913 N. e.V. geriet im Jahr 2001 in finanzielle Schwierigkeiten. Für eine geplante Komplettrenovierung des Vereinsheims waren ausreichende Mittel nicht vorhanden. Die Spielvereinigung 1913 N. e.V. verhandelte mit dem Kläger über eine Übernahme ihres Sportbetriebs. Ihre etwa 300 Mitglieder wurden bei dem Kläger aufgenommen.

Am 17.9.2001 wurde das Vereinshaus durch einen von einem unbekannten Täter vorsätzlich gelegten Brand vollständig zerstört. Die Spielvereinigung 1913 N. e.V. trat mit Erklärung vom 18.9.2001 Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis an den Kläger ab. Dieser nahm die Abtretung mit Erklärung vom 7.11.2001 an. Die Parteien einigten sich auf eine Entschädigung zum Zeitwert i.H.v. 158.614,55 EUR sowie eine Neuwertdifferenz von 32.557,53 EUR. Die Beklagte zahlte die Zeitwertentschädigung an den Kläger.

Der Kläger begann im Oktober 2001 mit einer neuen Bebauung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 8.11.2001 forderte er von der Beklagten die Auszahlung der Neuwertdifferenz. Die Beklagte lehnte das mit der Begründung, es handele sich bei dem von dem Kläger erstellten Gebäude nicht um eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung i.S.d. § 11 Abs. 5a AFB 87, ab.

Das von dem Kläger auf dem Grundstück errichtete Gebäude ist in Massivbauweise hergestellt. Es hat einen L-förmigen Grundriss. In dem Gebäude befinden sich ein ggü. dem abgebrannten Gebäude größerer Gastraum, eine größere Küche, ein zusätzlicher Lagerraum, drei WC-Räume, ein größeres Büro, ein zusätzlicher Besprechungsraum, eine Sporthalle, ein Sportlager und Umkleiden für Damen und Herren. Die bebaute Fläche beträgt 537,86 qm. Davon nimmt der nach Auffassung des Klägers nur "angebaute, neue" Sportraum 250,46 qm ein. Die Baukosten für das gesamte Gebäude betrugen 466.310,20 EUR.

Der Kläger hat gemeint, das von ihm errichtete Gebäude stelle eine Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes i.S.d. § 11 Abs. 5a AFB 87 dar und er habe deshalb einen Anspruch auf Auszahlung der Neuwertdifferenz. Dass das Gebäude größer als das abgebrannte ist, sei ohne Bedeutung, da damit nur den modernen Ansprüchen an eine wirtschaftliche Führung des Vereins und der gestiegenen Mitgliederzahl Rechung getragen werde. Insbesondere die nunmehr zusätzlich vorhandene Sporthalle sowie die zugehörigen Nebenräume stellten eine Modernisierung dar, die durch technische, wirtschaftliche und insb. soziale Änderungen notwendig geworden sei. Die Sporthalle sei zudem getrennt von den übrigen Räumen zu betrachten, da es sich um zwar baulich verbundene, aber getrennt finanzierte Räume handele. Es hätten auch zuerst die übrigen Räume erstellt werden und dann die Sporthalle angebaut werden können. Das hätte jedoch ein unwirtschaftliches Verhalten dargestellt. Das Gebäude habe in Massivbauweise und nicht in Holzständerbauweise wie das abgebrannte erstellt werden müssen, da eine Holzständerkonstruktion nicht mehr heutigen Sicherheitsanforderungen entspreche und nicht genehmigungsfähig sei. Zudem sei die Ausführung von der Stadt im Hinblick auf die angrenzende und unter Denkmalschutz stehende Turnhalle gefordert worden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.557,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, es sei kein Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung erstellt worden. Im Gegensatz zu dem früheren Vereinsheim, bei dem es sich im Wesentlichen um eine Gaststätte gehandelt habe, sei ein wesentlich größeres Multifunktionshaus mit erheblich ausgeweiteter Nutzung geschaffen worden. Es stehe nunmehr die Durchführung von Sportveranstaltungen im Vordergrund der Nutzung.

Das LG ...

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