Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 01.07.2008; Aktenzeichen 10 O 571/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.07.2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 571/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Maschinenversicherung auf Feststellung seiner Eintrittspflicht in Anspruch.
Im März 2003 führte die Klägerin im Auftrag der Geschwister C. GmbH Häckselarbeiten durch. Als Schnittgut vorgesehen waren die von dem Auftraggeber an Eisenbahngleisen gerodeten Bäume, Sträucher und sonstiger Bewuchs. Am 31.03.2003 wurde die hierbei eingesetzte und damals bei dem Beklagten versicherte Mobilhäckselmaschine des Typs ERJO9/80R der Klägerin erheblich beschädigt, weil eine Metallstange in das Schnittgut geraten war. In dem Verfahren 11 O 402/03 LG Aachen einigte sich die Klägerin am 20.02.2006 mit der dort auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommenen Geschwister C. GmbH auf Zahlung eines Vergleichsbetrages von insgesamt 45.000 €.
In das Versicherungsverhältnis der Parteien - Versicherungsschein-Nummer NB.### - waren die "Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92)" der Beklagten einbezogen. Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 dieser Bedingungen leistet der Versicherer nur "Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden". § 2 Nr. 1 Satz 2 lautet:
"Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet."
Die Kammer hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben, und zwar über die Behauptung der Klägerin, dass der Versicherungsvertrag der Parteien vom 22.03.1999 als Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden sollte, sowie ergänzend über die Frage, welche Erkundigungen die Klägerin über Art und Zusammensetzung des Schnittguts bei ihrem Auftraggeber angestellt hatte.
Mit Urteil vom 01.07.2008, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten - einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge - gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die als zulässig behandelte Feststellungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht geführt habe. Sie hat hierbei die Rechtsauffassung vertreten, dass § 2 Nr. 1 ABMG 92 der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB standhalte und die Beweislast für das Vorliegen eines "unvorgesehenen" Versicherungsfalls wirksam dem Versicherungsnehmer auferlege. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich aufgrund der widersprechenden Zeugenaussagen indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin in einer Weise ihren Erkundigungspflichten über das Schnittgut nachgekommen sei, welche den eingetretenen Schaden ohne grobe Fahrlässigkeit als unvorhersehbar erscheinen ließen.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts zu Inhalt und Wirksamkeit des § 2 Nr. 1 ABMG 92. Ergänzend erhebt sie Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Kammer und rügt es als verfahrensfehlerhaft, dass diese sich auf eine urkundliche Verwertung der Aussage der Zeugin N. , welche diese in dem vor dem LG Aachen geführten Schadensersatzprozess gemacht hatte, beschränkt hat.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der von der Klägerin bei ihm unterhaltenen Maschinen-Vollkaskoversicherung zur Versicherungs-Nummer XXXXX den der Klägerin am 31.03.2003 entstandenen Schaden an ihrem Mobilhacker D. XX auf der Grundlage der ABMG 92 bedingungsgemäß zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Die Akten 11 O 402/03 LG Aachen lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist.
1.
Der Klage ist entgegen der von dem Beklagten weiterhin vertretenen Auffassung unbedenklich zulässig.
Auch wenn, wie der Beklagte meint, ein Leistungsantrag möglich wäre, besteht ein Feststellungsinteresse, und die Feststellungs...