Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ausgleich nach gemeinsamen Grundstückserwerb
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben wurden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist.
2. Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Grundstück von einem Dritten je zur Hälfte erworben, so stellt die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine Leistung des Dritten und nicht des Partners dar, der Zahlungen auf den Kaufpreis oder auf den zur Finanzierung des Grundstückskaufs von beiden Partnern aufgenommenen Kredit geleistet hat. Dieser kann daher weder nach §§ 1301, 1298 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung Übertragung des Miteigentumsanteils an sich verlangen.
3. Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet die Auseinandersetzung hinsichtlich eines gemeinsam erworbenen Grundstücks grundsätzlich nach Gesellschaftsrecht statt. Ein Anwachsung gemäß § 738 BGB kommt nur bei eindeutiger Übernahmevereinbarung in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 738, 812, 1298, 1301
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 22.02.1994; Aktenzeichen 12 O 341/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 341/93 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übertragung deren Miteigentumsanteils an dem Grundstück in L. verneint.
Ansprüche aus Verlöbnis gemäß §§ 1301, 1298 BGB, auf die der Kläger sein Begehren nunmehr in erster Linie stützt, sind nicht gegeben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob hier die Verlöbnisvorschriften überhaupt anzuwenden sind; denn bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist gewöhnlich anzunehmen, daß sie allein zur Sicherung des Partners gegeben werden mit der Folge, daß § 1301 BGB selbst im Falle eines gleichzeitigen Verlöbnisses unanwendbar ist (vgl. Staudinger-Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 2 und Anhang zu §§ 1297 f., Rdnr. 105). Auch größere Zuwendungen, die im Rahmen des in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft üblichen Gebens und Nehmens zu sehen sind, stellen keine Geschenke im Sinne von § 1301 BGB dar (vgl. Soergel-Lange, BGB, 12. Aufl., § 1301 Rdnr. 3). Es kann offenbleiben, ob ein Grundstückserwerb den Rahmen des Üblichen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überschreitet. Ein Anspruch aus § 1301 BGB scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht geschenkt hat. Zwar ist der Schenkungsbegriff weit auszulegen. Er umfaßt alle Zuwendungen, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren (vgl. Staudinger-Strätz, § 1301 Rdnr. 10; Münchener Kommentar-Wacke, BGB, 3. Aufl., § 1301 Rdnr. 3; Soergel-Lange, § 1301, Rdnr. 3).
Der Kläger hat der Beklagten nichts zugewnendet.
Die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück stellt nämlich eine Leistung der belgischen Grundstücksgesellschaft aufgrund des auch mit der Beklagten geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 2.9.1992 dar. Als „Geschenk” des Klägers könnte nur die Bezahlung des Kaufpreises auch für den Miteigentumsanteil der Beklagten gewertet werden. Tatsächlich aber hat der Kläger nur das bis zum Abschluß des Kaufvertrages bei der Bausparkasse … angesparte Bausparguthaben, zu dessen Höhe er nichts vorgetragen hat, eingesetzt und in der Folgezeit die laufenden Raten an die Kreissparkasse A. gezahlt. Den Kaufpreis selbst hatten beide Parteien von ihrem Konto bei der Kreissparkasse A. überwiesen, die ihnen beiden zum Grundstückskauf ein Darlehen in Höhe von 27.000,00 DM zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger könnte daher allenfalls seine auf den Anteil der Beklagten entfallenden Aufwendungen erstattet verlangen, nicht aber Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück.
Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 1298 BGB. Zu den „in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen” können nur die Leistungen auf den Kaufpreis und die Darlehensschuld gerechnet werden, nicht aber die seitens der belgischen Grundstücksgesellschaft erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Grundstück. Es bedarf daher keiner Klärung der Frage, ob sich die Parteien verlobt hatten und die Beklagte von dem Verlöbnis zurückgetreten ist.
Das Landgericht hat auch zutreffend einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück verneint. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß hier eine gesellschaftsrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht ko...