Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 6/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist am 00.00.2010 70 Jahre alt geworden. Bis Ende Juli 2010 war er in S. nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als Notar tätig. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen sein altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt als Notar. Er hält die Altersregelung der §§ 47, 48a BNotO für unwirksam und beantragt daher,

festzustellen, dass sein Amt als Notar nicht gemäß §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO mit Ablauf des Monats Juli 2010 erloschen ist.

Der Beklagte beantragt,

den Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Regelung in den Bestimmungen der §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam, insbesondere mit dem Grundgesetz vereinbar, und sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem den Parteien bekannten Beschluss vom 27.03.2009 in dem Verfahren 2X(Not) 8/09. Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel des damaligen Antragstellers hat der Bundesgerichtshof durch seinen u.a. in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten, in dem Verfahren NotZ 16/09 ergangenen und den Parteien ebenfalls bekannten Beschluss vom 22.03.2010 als unbegründet zurückgewiesen, und das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verneint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011 in dem Verfahren 1 BvR 2870/10, veröffentlicht in NJW 2011, 1131 f.).

Die Klage ist deshalb unbegründet, und für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach dem Vortrag des Klägers anhängigen Verfahren besteht kein berechtigter Anlass.

Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 1, 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 168 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3740815

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