Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundlegende rechtliche Änderung zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat sich keine grundlegende rechtliche Änderung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen ergeben, die eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu erfordert. Vielmehr kodifiziert die Vorschrift des § 1578b BGB die einschlägige Rechtsprechung des BGH zur Befristung bzw. Beschränkung von Unterhaltsansprüchen. Weiterhin gilt, dass eine Billigkeitsentscheidung aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu treffen ist.
Normenkette
BGB n.F. § 1578b; BGB a.F. § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F.
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 31 F 121/05) |
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des AG - FamG - Brühl vom 20.11.2007 - 31 F 121/05 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das FamG den Antragsteller zur Zahlung von monatlich 203 EUR nachehelichen Unterhalt verurteilt.
In dieser Höhe ist der Antragsteller leistungsfähig und die Antragsgegnerin bedürftig. Befristungsgründe bestehen nicht.
Im Rahmen des Berufungsvorbringens war lediglich nochmals zu überprüfen, wie hoch das Erwerbseinkommen des Antragstellers ist und ob sowie ggf. in welcher Höhe vom Erwerbseinkommen des Antragstellers außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Darüber hinaus war zu klären, in welcher Höhe der Antragsgegnerin ein Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet werden kann.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 14.3.2008 rechtskräftig geschieden, so dass für die Unterhaltsberechnung die Einkommensverhältnisse der Parteien im Jahre 2008 maßgeblich sind. Da noch keine gesicherten Erkenntnisse für das nachhaltige Durchschnittseinkommen im Jahre 2008 vorliegen, hat der Senat auf die Jahreswerte zum Einkommen des Antragstellers für 2007 zurückgegriffen, die ein weit gehend verlässliches Bild über das Durchschnittseinkommen des Antragstellers wiedergeben.
Unter Zugrundelegung der bis dahin aufgelaufenen Jahreswerte aus der Entgeltabrechnung für November 2007 (Bl. 98 GA) - die letzte Monatsabrechnung für Dezember 2007, die die verlässlichsten Einkommenswerte für das Jahr 2007 ergeben würde, liegt nicht vor - und unter Berücksichtigung des Monatserwerbseinkommens für Dezember 2006 entsprechend der Dezemberentgeltabrechnung 2006 (Bl. 101, 102 GA) ergibt sich ein Jahresbruttoeinkommen von 42.340,26 EUR.
Steuermindernd sind hiervon berufsbedingte Fahrtkosten mit 90 EUR monatlich oder 1.080 EUR jährlich in Abzug zu bringen. Zwar meint der Senat - auch in Ansehung der Senatsentscheidung vom 15.8.2006 (4 UF 19/06 OLG Köln), dass der Antragsteller nach wie vor nur sehr pauschal vorgetragen hat, dass es ihm nicht möglich bzw. zumutbar sei, in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Wohnung zu finden, so dass er nur geringe oder gar keine berufsbedingten Fahrtkosten hätte. Gleichwohl geht der Senat für den Antragsteller günstig mit dem FamG von fiktiven berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich 90 EUR aus. Das entspricht einer Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz von etwas über 8 Kilometern. Auch unter verständiger Würdigung der persönlichen Belange des Antragstellers erscheint es dem Senat allenfalls gerechtfertigt, die genannten Kosten als angemessen zu betrachten. Richtig weist der Antragsteller daraufhin, dass ihm bei einer fiktiv niedrigeren Berechnung seiner berufsbedingten Fahrtkosten auch nur diese steuermindernd in Ansatz gebracht werden können.
Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von 42.340,26 EUR und einem zu berücksichtigenden Steuerfreibetrag von 1.080 EUR (Fahrtkosten) sowie 2.436 EUR (Jahreswert der titulierten Unterhaltszahlungen), insgesamt also 3.516 EUR, ergibt sich für das Jahr 2008 folgende Berechnung des Nettoeinkommens des Antragstellers:
Bruttolohn: 42.340,26 EUR
eingetragener Freibetrag: 3.516 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
Lohnsteuer: -7.465 EUR
Solidaritätszuschlag -357,06 EUR
Rentenversicherung (19,9 %) -4.212,86 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,3 %) -698,61 EUR
Krankenversicherung AN-Anteil (13,8 %/2+0,9 %) -3.302,54 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) -359,89 EUR
Jahresnettolohn: 25.944,30 EUR
Monatsnettolohn: 25.944,3/12 = 2.162,03 EUR.
Abzuziehen hiervon sind die Aufwendungen für die Pensionskasse. Der Beitrag zur Pensionskasse beträgt monatsdurchschnittlich 58,96 EUR. Bei dem vom FamG mit 54,43 EUR angenommenen Beitrag handelt es sich um den 12/13-Betrag. Denn der Beitrag wird, soweit ersichtlich, 13 mal erhoben. Er wird nämlich im November 2007 mit der einmaligen Sonderzahlung verdoppelt (vgl. Bl. 98 GA).
Der Senat geht - wie oben ausgeführt - von berücksic...