Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 20.10.1993; Aktenzeichen 4 0 61/84) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1. bis 3. gegen das Grund- und Teil-Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 1993 – 4 0 61/84 – werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise mit der Maßgabe geändert, daß auf das zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen wie folgt zu zahlen sind:
01.01.84 bis 31.12.84 |
8,50% von ersten 18.630,59 DM zzgl. 8,00% vom Restbetrag |
01.01.85 bis 30.09.85 |
8,50% von ersten 18.038,11 DM zzgl. 8,00% vom Restbetrag |
01.10.85 bis 21.12.85 |
8,00% von ersten 18.038,11 DM zzgl. 7,50% vom Restbetrag |
01.01.86 bis 30.05.86 |
8,00% von ersten 17.416,77 DM zzgl. 7,50% vom Restbetrag |
01.06.86 bis 31.12.86 |
7,50% von ersten 17.416,77 DM zzgl. 7,00% vom Restbetrag |
01.01.87 bis 30.04.87 |
7,50% von ersten 16.734,26 DM zzgl. 7,00% vom Restbetrag |
01.05.87 bis 31.12.87 |
7,25% von ersten 16.734,26 DM zzgl. 6,75% vom Restbetrag |
01.01.88 bis 31.12.88 |
7,25% von ersten 15.970,41 DM zzgl. 6,75% vom Restbetrag |
01.01.89 bis 28.02.89 |
7,25% von ersten 15.142,01 DM zzgl. 6,75% vom Restbetrag |
01.03.89 bis 30.10.89 |
7,75% von ersten 15.142,01 DM zzgl. 7,25% vom Restbetrag |
01.11.89 bis 31.12.89 |
8,25% von ersten 15.142,01 DM zzgl. 7,75% vom Restbetrag |
01.01.90 bis 30.03.90 |
8,25% von ersten 14.253,44 DM zzgl. 7,75% vom Restbetrag |
01.04.90 bis 30.06.90 |
9,25% von ersten 14.253,44 DM zzgl. 8,75% vom Restbetrag |
01.07.90 bis 31.12.90 |
9,75% von ersten 14.253,44 DM zzgl. 9,25% vom Restbetrag |
01.01.91 bis 30.09.91 |
9,75% von ersten 13.290,54 DM zzgl. 9,25% vom Restbetrag |
01.10.91 bis 31.12.91 |
10,25% von ersten 13.290,54 DM zzgl. 9,75% vom Restbetrag |
01.01.92 bis 30.12.92 |
10,25% von ersten 12.233,02 DM zzgl. 9,75% vom Restbetrag |
01.01.93 |
10,25% von ersten 11.067,03 DM zzgl. 9,75% vom Restbetrag |
Die weitergehende Berufung der KLägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/11 und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 10/11 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 103.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres am 7. März 1984 verstorbenen Ehemannes vor dessen Tod rechtshängig gemachte Schadensersatzansprüche wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung durch die Beklagten zu 2. und 3. geltend.
Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus geltendgemachten Schmerzensgeld, Erstattung von Beerdigungskosten sowie ferner dem Begehren auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für Unterhaltsschaden der Klägerin. Die Vorwürfe der Klägerin wegen fehlerhafter Behandlung ihres Ehemannes ergeben sich aus nachfolgendem Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin (Jahrgang 1920) begab sich im Juli 1983 zur stationären Behandlung in das S. A.-Krankenhaus in E.; Trägerin dieser Anstalt ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2., Chefarzt der urolo-gischen Abteilung, der die Behandlung des Patienten Dr. S. übernahm, ließ ein Röntgenleerausscheidungsurogramm durchführen und stellte hiernach bei dem Patienten Dr. S. eine Vergrößerung der Prostata und einen linkssei-tigen Harnleiterstau fest, als dessen Ursache er einen Harnleiterstein annahm. Anläßlich einer am 25. August 1983 durchgeführten Operation wurden sowohl das Pro-stataadenom als auch der linksseitige Harnleiterstein durch den Beklagten zu 2. operativ entfernt. Anläßlich dieser Operation wurde, nachdem eine Urethrozystoskopie unmittelbar voraufgegangen war, eine transvesikale Pro-statektomie sowie eine tiefe Uretherolithotomie links durchgeführt. Nachdem die zuvor eröffnete Harnblase operativ verschlossen worden war, wurde ein Tampona-de-Katheter durch die Harnröhre eingelegt. Postoperativ bildete sich eine suprapubische Urinfistel infolge Nahtdehiszenz der Harnblase aus. Infolgedessen führte der Beklagte zu 2. am 7. September 1983 eine zweite Operation durch. Bei dieser Operation wurden ein Daue-rureterkatheter sowie eine Harnblasendrainage sowie ein Drain eingelegt und die Nahtdehiszenz zweischichtig geschlossen. Nach dieser zweiten Operation kam es vorübergehend zu einem Temperaturanstieg und zu einem Anstieg der Leukozytenzahl, des weiteren zu einer Erhöhung der Blutsenkungsgeschwindigkeit von 125/150 mm n.W. Im Hinblick hierauf wurden Antibiotika verab-reicht, wonach die Körpertemperatur in der Folgezeit bis zum 5. Oktober 1983 auf Werte zwischen 37,4 und 37,8 C gesenkt werden konnte. Nach einer Zystographie am 23. September 1983 wurde am 4. Oktober 1983 eine te-trograde Urethrographie durchgeführt. Am nachfolgenden Tag kam es zu einem plötzlichen Fieberschub.
Der Beklagte zu 2. deutete dies als Folge e...