Entscheidungsstichwort (Thema)
Testsiegerwerbung durch Produktabbildung
Leitsatz (amtlich)
Eine Testsiegerwerbung, die zur Fundstellenangabe zwingt, liegt auch dann vor, wenn der Händler in einem Werbeprospekt lediglich das unveränderte Produkt abbildet, auf dem das Testsieger-Siegel gut zu erkennen ist.
Normenkette
UWG § 5 a
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 55/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 55/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 25.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer Prospektwerbung, in der das Produkt mit dem auf ihm befindlichen Testsiegel abgebildet ist.
Der Kläger ist der W. e.V. Er ist über 35 Jahre tätig und nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Die Beklagte warb in ihrem Werbeprospekt Nr. XXX/19 für die Wand- und Deckenfarbe "Alpinaweiß Das Original". Die angegriffene Werbung ist wie aus dem Antrag ersichtlich gestaltet.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.02.2019 erfolglos ab, weil er der Auffassung war, die Werbung sei aufgrund der Erkennbarkeit des Testsieges und der fehlenden Erkennbarkeit der Fundstellenangabe wettbewerbswidrig. Er hat vorgetragen, dass ihm Abmahnkosten in Höhe von 178,50 EUR entstanden seien.
Der Kläger hat gemeint, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil ein durchschnittlicher Verbraucher die Fundstellenangabe nicht leicht und eindeutig erkennen könne. Außerdem verstoße die Werbung gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil die Fundstellenangabe mindestens in Schriftgröße 6 erfolgen müsse, während die Wiedergabe in der angegriffenen Werbung allenfalls Schriftgröße 2 erreiche.
Der Kläger hat mit der am 30.04.2019 zugestellten Klage beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe, insbesondere für das Produkt "Alpinaweiß Das Original", mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben,
wenn dies geschieht wie in dem Werbeprospekt "B", Nr. XXX/19, wie nachfolgend eingeblendet
((Abbildung))
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, weil es ihm an den erforderlichen Mitgliedern in ihrer Branche fehle. Sie werbe auch nicht mit dem Testergebnis, sondern mit einer originalgetreuen Abbildung des Produkts. Für die Gestaltung des Farbeimers sei sie nicht verantwortlich. Außerdem sei die räumliche Beschränkung des Kommunikationsmittels zu beachten. Schließlich werde der Verbraucher durch die Abbildung des unleserlichen Testsiegels nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, weil er erst in den Markt fahren müsse, um das Produkt zu erwerben. Dort könne er es genau in Augenschein nehmen und dann die Fundstelle nachlesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung aus § 5a Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.
Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, weil ihm neben der Firma T. Naturfarben aus Horneburg und der Firma Ralf P. die M. Dienstleistung GmbH & Co. KG, die O. Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG sowie die P2. GmbH & Co. KG angehörten, die ebenfalls Wandfarben anböten. Die Beklagte habe durch die angegriffene Werbung eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen, weil die wesentliche Information über die Fundstelle des Testergebnisses nicht ausreichend lesbar sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 178,50 EUR.
Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Beklagte rügt, dass das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers zu Unrecht angenomm...