Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 216/18) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichtes Köln vom 30.01.2019 - 28 O 216/18 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, das Bildnis und/oder den Namen des Klägers, wie in der Ausgabe der "A" vom 18.02.2018, Seite 13, geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
2) die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Druckauflage der "A" vom 18.02.2018;
3) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.
II. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2) und 3) und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Tenor zu 2) abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors zu 3) und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 105/18) um die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses des Klägers bzw. die Verwendung seines Namens im Kontext eines Gewinnspiels sowie im Zusammenhang damit im Wege der Stufenklage nunmehr auch über Auskunfts- und Zahlungsansprüche (sog. Lizenzanalogie). Der Kläger ist Schauspieler und spielte u.a. im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "B" in den Folgen 71 - 83 die Rolle des Kapitäns "C". In der Serie werden Geschehnisse auf einem Kreuzfahrtschiff dargestellt, welches in jeder Folge zu einem anderen Urlaubziel unterwegs ist. Eine zentrale Rolle spielen in den Handlungssträngen Besatzungsmitglieder, wobei der Kapitän naturgemäß eine besonders hervorgehobene Rolle einnimmt.
Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitung "A". Am 18.02.2018 erschien auf Seite 13 der Zeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zu einer damals schon seit dem 28.01.2018 laufenden Aktion "A-Urlaubslotto." Für den Beitrag wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich das streitgegenständliche Bild des Klägers, auf dem dieser mit zwei seiner Schauspielkollegen aus der vorstehend genannten Serie ab dem Oberkörper aufwärts abgebildet ist. Die Abgebildeten tragen ihre aus der Serie bekannten Uniformen, befinden sich auf einem Schiff und lächeln freundlich winkend in die Kamera. Maskenbildnerisch ist das Äußere des Klägers dabei nicht weiter verändert. Das Bild nimmt ca. ein Drittel der für die Aktion genutzten Fläche ein. Ergänzt wird es durch die Bildunterschrift: "D, E und F (von rechts) werden Sie zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-B schippern Sie zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten." Unter dem Bild wird in einem dreispaltigen Text die Aktion "Urlaubslotto" erläutert, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die nachstehend eingeblendete Berichterstattung Bezug genommen wird. Abgebildet wurden zudem vier Reisekoffer. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen, welchen die Leser bis zum 24.02.2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent auf Gewinn überprüfen konnten. Unter allen Teilnehmern wurden zudem Tickets für eine 13tägige Kanaren-Kreuzfahrt mit der G verlost, wie in der Berichterstattung am Ende unter der Überschrift "So können sie mit dem Luxusschiff in See stechen" erläutert.
((Abbildung))
Bei dem "A-Urlaubslotto" handelte es sich um eine für einen Zeitraum von sechs Wochen stattfindende wöchentliche Aktion. Zuvor war die Aktion in nahezu identischer Aufmachung mit lediglich leichten textlichen Unterschieden angepriesen worden, allerdings einer jeweils anderen Bebilderung im oberen Drittel der Seite wie z.B. einem am Strand tobenden Pärchen am 11.02.2018 (Anlage B1, Bl. 48 AH).
Der Kläger hatte wed...