Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.10.1992; Aktenzeichen 20 O 41/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Oktober 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 41/92 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück K.-Straße 80 in K.-B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von T., Blatt 3651, Flur 23, Flurstücke 198 und 201, an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,– DM zurückzuübertragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 74.500,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine am 6. Juni 1992 verstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau sind die Eltern des geschiedenen Ehemannes der Beklagten, des Zeugen Karl B.. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1986 übertrugen sie ihrem Sohn Karl und der Beklagten, die damals noch miteinander verheiratet waren, das Miteigentum an ihrem Hausgrundstück K.-Str. 80 in K. je zur Hälfte. In dem Vertrag wurde ein lebenslänglicher, unentgeltlicher Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau bestellt. Unter der Überschrift „Abfindung” enthält der Vertrag die Verpflichtung der Beklagten und ihres Ehemannes, an die Söhne Michael und Sven des verstorbenen Halbbruders Hans-Peter des Zeugen Karl B. jeweils 10.000,– DM zu zahlen, sowie die Bestätigung des Halbbruders Wilfried des Zeugen Karl B., daß er bereits 20.000,– DM von der Beklagten und deren Ehemann erhalten habe. Ferner erklärten Wilfried und Michael B. einen auf das Grundstück beschränkten Pflichtteilsverzicht. Der Beklagten und ihrem Ehemann wurde gestattet, auch die Zahlung an Sven B. von dessen gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen. Die vorgesehenen Beträge von jeweils 10.000,– DM wurden in der Folgezeit an die Söhne des Hans-Peter B. gezahlt.

Nachdem die Ehe der Beklagten mit dem Zeugen Karl B. im September 1991 geschieden worden war, forderten der Kläger und seine inzwischen verstorbene, schon damals unheilbar kranke Ehefrau von der Beklagten die Rückübereignung des ihr übertragenen Grundstücksanteils. Den Rückgewähranspruch stützten sie ferner auf 528 BGB mit der Begründung, der Verkauf des Hauses sei zur Finanzierung der Pflegekosten für die Ehefrau des Klägers erforderlich.

Der Kläger hat behauptet, bei den dem Vertragsschluß vorausgegangenen und den ihn begleitenden Gesprächen sei klar gewesen, daß eine vorweggenommene Erbschaftsregelung getroffen werden solle.

Die Beklagte sei auf Wunsch seines Sohnes Karl wegen ihrer Ehe mit diesem begünstigt worden. Dies sei in der – der Beklagten bekannten – Erwartung geschehen, daß die Ehe auf Dauer Bestand haben werde. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, die Beklagte habe nach dem Scheitern der Ehe mit seinem Sohn ihren Hälfteanteil wegen Zweckverfehlung zurückzugewähren.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück K.-Str. 80 in K., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von T., Blatt 3651, Flur 23, Flurstücke 198 und 201, Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,– DM an ihn zurückzuübereignen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, in den dem Übertragungsvertrag vorausgegangenen Gesprächen sei nur die Rede von einem Verkauf des Hausgrundstücks an sie und den Zeugen Karl B. gewesen. Die Erwartung, daß ihre Ehe mit dem Zeugen Karl B. auf Dauer Bestand haben werde, sei niemals zur Sprache gekommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe eine tatsächliche Willensübereinstimmung dahin, daß die Beklagte im Fall der Scheidung ihrer Ehe zur Rückübereignung verpflichtet sein solle, nicht schlüssig dargetan. Die mögliche einseitige Erwartung des Klägers, die Ehe seines Sohnes mit der Beklagten werde bestehen bleiben, genüge für einen Bereicherungsanspruch wegen Verfehlung des Schenkungszwecks nicht.

Der Kläger hat gegen das ihm am 9. November 1992 zugestellte Urteil mit am 9. Dezember 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage mit am 11. Februar 1993 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, vor dem Übertragungsvertrag hätten verschiedene Besprechungen der Familienmitglieder untereinander stattgefunden. Sämtliche Beteiligte seien davon ausgegangen, daß die Schenkung an die Beklagte nur im Hinblick auf deren Ehe mit dem Zeugen Karl B. erfolge und unter der Voraussetzung der Fortdauer der Ehe stehe. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, er könne die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen, weil die Beklagte es abgelehnt habe, daß das Hausgrundstück verkauft und hierdurch die Pflege seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau finanziert ...

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