nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtshaftung u. BankR. Haftung des Staates bei Bankenzusammenbruch
Leitsatz (amtlich)
Beim wirtschaftlichen Zusammenbruch einer Bank, die nicht einem Einlagensicherungssystem angeschlossen war, kann sich der geschädigte Anleger nicht auf Versäumnisse der staatlichen Bankenaufsicht berufen und hierauf einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung stützen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes, wonach das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Gemeinschaftsrecht.
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 839; KWG § 6
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 159/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 1., 5. und 11. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31.3.2000 (1 O 159/99) werden zurückgewiesen.
Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
- Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 42,5%, die Klägerin zu 5) zu 28,8%, die Klägerin zu 11) zu 12,7% und die Beklagte zu 16%.
- Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 83,5%, die Beklagte zu 16,5%.
- Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5) trägt sie selbst zu 77,8%, die Beklagte zu 22,2 %.
- Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 11) tragen sie selbst zu 64,1%, die Beklagte zu 35,9%.
- Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2), 3), 4), 6), 7), 8) und 9) trägt die Beklagte.
- Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 34,8%, die Klägerin zu 5) zu 23,5%, die Klägerin zu 11) zu 10,5% und die Beklagte selbst zu 31,2%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500.– DM, die Klägerin zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2500.– DM, die Klägerin zu 11) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1100.– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger abwenden, wenn sie wie folgt Sicherheit leistet, solange der jeweilige Kläger bzw. die jeweilige Klägerin nicht selbst Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet:
- bzgl. des Klägers zu 1) in Höhe von 1200.– DM,
- bzgl. des Klägers zu 2) in Höhe von 1800.– DM,
- bzgl. der Klägerin zu 3) in Höhe von 1350.– DM,
- bzgl. des Klägers zu 4) in Höhe von 1350.– DM,
- bzgl. der Klägerin zu 5) in Höhe von 1450.– DM,
- bzgl. der Klägerin zu 6) in Höhe von 1800.– DM,
- bzgl. des Klägers zu 7) in Höhe von 1800.– DM,
- bzgl. des Klägers zu 8) in Höhe von 1000.– DM,
- bzgl. des Klägers zu 9) in Höhe von 1000.– DM,
- bzgl. der Klägerin zu 11) in Höhe von 1700.– DM.
Alle Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger bzw. ihre Erblasser waren Anleger der B. Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in D. (B. Bank). Die Höhe der jeweiligen Anlagen belief sich auf Beträge zwischen rund 10.000.– DM und über 130.000.– DM. Die B. Bank gehörte keinem Einlagensicherungssystem an. Ihre Bemühungen, die Mitgliedschaft in einem derartigen System zu erlangen, waren erfolglos, da sie die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllte. Die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Jahre 1987 erteilte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen daher nur unter der Auflage, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige Vermögenssituation der B. Bank veranlasste das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluss an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19.8.1997 ein Moratorium gemäß § 46 a KWG an. Am 14.11.1997 stellte das Bundesaufsichtsamt Konkursantrag und entzog der B. Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1.12.1997 vor dem Amtsgericht Düsseldorf eröffnet (66 N 391/97). Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der B. Bank betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.
Durch die Richtlinie der Europäischen Union vom 30.5.1994 (Einlagensicherungsrichtlinie, Amtsblatt EG vom 31.5.1994 – L 135/5, Anl. K 10) war die Beklagte verpflichtet, bis zum 30.6.1995 Regelungen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu schaffen, die unter anderem vorsah, dass nur solche Institute Einlagengeschäfte betreiben dürfen, die einem Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, das ein Verlustrisiko mit mindestens 20.000 Ecu abdeckt, wobei die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, den Entschädigungsbetrag auf 90% der Einlage zu beschränken. Diese Richtlinie ist tatsächlich aber erst mit Wirkung zum 1.8.1998 umgesetzt worden.
Die Kläger haben mit ihrer Klage geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehenden Verluste ihrer Einlagen w...