Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 OH 29/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 20.11.2001 – 18 OH 29/01 – aufgehoben.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Das LG durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das selbstständige Beweisverfahren nicht mit der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung verweigern.
Grundsätzlich kann auch im selbstständigen Beweisverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei kommt es nur auf die Erfolgsaussicht in diesem Verfahren, nicht auf die der beabsichtigten oder – wie hier – bereits erhobenen Klage an (vgl. OLG Köln Beschl. v. 28.11.1994 – 13 W 60/94, OLGReport Köln 1995, 110 [111]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 140); denn das Gericht ist im selbstständigen Beweisverfahren an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden und es darf die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen nicht überprüfen (BGH, NJW 2000, 960 = NZBau 2000, 246 = MDR 2000, 224; weitere Nachweise bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 8).
Das LG hat deshalb im Ansatz zutreffend geprüft, ob zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 484 Abs. 1 ZPO). Der Ansicht, dies sei nicht der Fall, kann indes nicht gefolgt werden.
Der Antragsteller hat vorgetragen und durch Vorlage des Privatgutachtens vom 8.3.2001 belegt, dass die Antragsgegnerin an seinem PKW die Schlauchverbindung zum Ölkühler fehlerhaft hergestellt hat, so dass es zu einem Abriss der Leitung und zu einem plötzlichen vollständigen Ölverlust mit schädigenden Auswirkungen auf den Motor gekommen ist; er beantragt, über die Art der Schäden, die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen und die Kosten der Instandsetzung Beweis zu erheben.
Bei einer solchen Fallgestaltung kommt – wovon auch das LG offenbar ausgeht – eine Beweissicherung offensichtlich in Betracht. Bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs besteht die Gefahr, dass sich der später festgestellte Zustand der mangelhaften Werkleistung nicht mehr ausreichend sicher zuordnen lässt. Eine Stilllegung des Fahrzeugs für einen längeren Zeitraum ist dem geschädigten Besteller i.d.R. nicht zuzumuten, da er ein Interesse an einer alsbaldigen Reparatur und Weiterbenutzung oder Veräußerung hat. Die grundsätzliche Möglichkeit, das Beweismittel durch geeignete Maßnahmen oder durch ein Unterlassen von Veränderungen zu erhalten, macht den Antrag auf Beweissicherung noch nicht unzulässig; es kommt insoweit auf die Zumutbarkeit der Beweismittelerhaltung an (vgl. Zöller/Herget, 22. Aufl., § 485 Rz. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 19 f.).
Das LG meint, es sei dem Antragsteller hier zuzumuten, eine eventuelle Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil das Fahrzeug bereits im März 2001 abgemeldet gewesen sei und er von März bis August 2001 abgewartet habe, bis er den Antrag auf Beweissicherung gestellt habe. Das überzeugt nicht.
Dass das Fahrzeug Anfang März 2001 bei der Besichtigung durch den Privatgutachter abgemeldet war, beruht nach dem Vortrag des Antragstellers auf dem Schadensereignis. Die Antragsgegnerin hatte danach den Einbau des Ölkühlers am 3.2.2001 abgeschlossen. Dies führte nach einem ersten Ölverlust zu Nachbesserungsarbeiten der Antragsgegnerin und bei der danach erfolgten Probefahrt zu dem vollständigen Ölverlust. Der Privatgutachter wurde sodann bereits am 22.2.2001 beauftragt. Bild 1 des Privatgutachtens zeigt, dass das Kennzeichenschild noch vorhanden ist. Dass ein Halter sein Fahrzeug wegen fehlerhafter Arbeiten der Werkstatt bis zur Klärung der Schäden abmeldet, um für die unbenutzbare Sache nicht auch noch die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zahlen zu müssen, ist nachvollziehbar und besagt nichts über ein fehlendes Interesse an einer alsbaldigen Wiederbenutzung.
Auch dass der Antrag auf Beweissicherung nach Zugang des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 8.3.2001 erst am 2.8.2001 gestellt wurde, besagt insoweit nichts. Das LG hätte spätestens in seiner Entscheidung zur Abhilfe berücksichtigen müssen, dass der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens i.d.R. ein vorprozessualer Schriftwechsel der Parteien voran geht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat dem entsprechend in der Beschwerdeschrift vorgetragen, er habe in dem genannten Zeitraum einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin geführt.
Dafür, dass dem Antragsteller ein weiteres Abwarten deshalb zumutbar ist, weil mit einer alsbaldigen – etwa vorbereitenden – Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, ist nichts ersichtlich.
Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheiden, weil der Antragsteller die Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzen muss. Da er Eigentümer eine...