Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 73/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 73/00 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Herausgeberin eines unter dem Titel „modern LIVING” monatlich erscheinenden sog. „Lifestyle-Magazins”, das sich schwerpunktmäßig mit Themen wie Einrichtung und Wohnen, Ernährung und Küche u.ä. befasst. Die Klägerin hatte für den Titel „Modern Living” in der Ausgabe des Titelschutzanzeigers Nr. 51/1998 (14.–20.12.1998) eine Titelschutzanzeige veröffentlicht. Nachdem die Klägerin im Februar 1999 zunächst eine „Nullnummer” ihres Magazins in S. und Umgebung im Einzelhandel vertrieben und diverse Werbemaßnahmen gegenüber potentiellen Anzeigenkunden entfaltet hatte, wurde sodann erstmals am 14.09.1999 das als Anlage AS 1 zu den Akten gereichte Originalexemplar des Heftes Oktober 1999 des Magazins „modern LIVING” in einer Druckauflage von 300.000 Exemplaren bundesweit zum Verkauf gebracht.
Die Beklagte ist Verlegerin u.a. der zweimonatlich erscheinenden Zeitschrift „Architektur & Wohnen”, deren Beiträge sich namentlich mit Themen aus den Bereichen der Architektur, des Wohnens und der Gartengestaltung befassen. In der parallel zum Erstverkaufstag des Magazins „modern LIVING” der Klägerin erschienenen Ausgabe des Heftes 5/99 (Oktober/November 1999) von „Architektur & Wohnen” finden sich wie aus dem als Anlage AS 2 zur Akte gelangten Originalexemplar ersichtlich sowohl auf der Titelseite, als auch im Inneren der Zeitschrift die Hinweise „MODERN LIVING”; in einer Internetpublikation wies die Beklagte ebenfalls – wie als Anlage D in den erstinstanzlichen Unterlassungsantrag eingeblendet – unter der Überschrift „Themen der aktuellen Ausgabe” auf „Modern Living” hin.
Die Klägerin hält die dargestellten Verwendungsformen der Begriffe „MODERN LIVING”/„Modern Living” durch die Beklagte für einen titelmäßigen Gebrauch als Unter- und/oder Rubrikentitel, der ihre, der Klägerin, in bezug auf den Werktitel „modern LIVING” bestehenden prioritätsälteren Rechte verletze und daher zu unterlassen sei. Denn, so hat die Klägerin zur Begründung dieses Standpunkts näher ausgeführt, angesichts der Identität der Titel sowie der großen Nähe der damit bezeichneten Druckwerke, die sich zum Teil identischen Themen widmeten, bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, nach deren Ansicht dem Klagetitel als rein inhaltsbeschreibender Begriff bereits die für den begehrten Werktitelschutz aber vorauszusetzende Unterscheidungskraft fehlt, hat in der angegriffenen Verwendung der Begriffe „Modern Living”/„MODERN LIVING” eine lediglich beschreibende Angabe der in der fraglichen Ausgabe ihres Magazins „Architektur & Wohnen” u.a. zu erwartenden Themen gesehen, die nicht als titelmäßiger Gebrauch anerkannt werden könne; jedenfalls aber eine Verwechslungsgefahr werde hierdurch nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage aus § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stattgegeben, weil die Klägerin für die Bezeichnung „modern LIVING” nicht nur als solche Werktitelschutz beanspruchen könne, sondern die seitens der Beklagten erfolgte Verwendung der identischen Wortfolgen titelmäßig, nämlich in der Form von Rubrikentiteln geschehen sei, wodurch bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr von Verwechslungen hervorgerufen werde. Die gleichlautenden Titel – so hat das Landgericht zur näheren Begründung ausgeführt – seien unmittelbar verwechslungsfähig. Auch wenn angesichts der Verwendung der Bezeichnung „MODERN LIVING” und/oder „Modern Living” als Rubrikentitel wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Ausgabe der Zeitschrift „Architektur & Wohnen” mit dem klägerischen Magaz...