Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen und der Verjährung eines Anspruchs aus uneigentlicher Prospekthaftung (geschossener Immobilienfonds)

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.01.2010; Aktenzeichen 15 O 206/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.1.2010 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 206/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus uneigentlicher Prospekthaftung in Anspruch. Er ist als Inhaber einer großen Versicherungsagentur selbständig tätig.

Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der "Einkaufspark Halle-C Dr. I F KG" (künftig: Fondsgesellschaft), einem geschlossenen Immobilienfonds der F-Gruppe, auch bezeichnet als T1 62. Geschäftsführender Gesellschafter und Komplementär der KG war zunächst der Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2) und 3) sind Gründungskommanditisten. Zweck der Fondsgesellschaft ist die Planung, Errichtung und Nutzung von gewerblichen Immobilien, insbesondere der Erwerb eines Einkaufsparks in Halle-C, deren Vermietung, Verpachtung und Verwaltung.

Im November 1994 führte der Kläger mit Herrn Dipl. Kfm. I1, der geschäftsführender Gesellschafter der I1 GmbH ist, ein Anlagegespräch. Die I1 GmbH ist als Anlageberaterin tätig und vermittelt in diesem Rahmen u.a. "steuerlich attraktive Kapitalanlagen, Beteiligungsmodelle, insbesondere renditestarke Immobilienfonds mit Private Place Charakter im In- und Ausland". Sie ist Vertriebspartner der Unternehmensgruppe Dr. F & Partner L. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs bejahte der Kläger auf Frage von Herrn I1, ob er an einer renditehaltigen und sicheren Wertanlage interessiert sei. Er ergänzte dies jedoch dahingehend, dass dies nur unter der Voraussetzung gelte, dass es sich um eine sichere, werthaltige und zur Alterssicherung geeignete Anlage handele. Für ihn spiele vor allem die Sicherung im Alter eine entscheidende Rolle. Daraufhin überreichte Herr I1 dem Kläger ein Exposé "T1 62 Einkaufspark Halle-C Dr. I F KG", herausgegeben von der Dr. F und Partner Unternehmens- und Finanzberatung, in dem die Beteiligung an der Fondsgesellschaft beworben wurde. Wegen des weiteren Inhalts des als "Angebot" bezeichneten Prospektes wird auf Anlage K3 (Bl. 31 ff. GA) Bezug genommen. Bedenken des Klägers begegnete Herr I1 mit dem Argument, er arbeite schon seit längerem, in größerem Umfang und erfolgreich mit der Dr. F und Partner Gruppe zusammen. Er könne daher in besonderer Weise die Erfolgschancen der Fondsgesellschaft beurteilen. Durch Beitrittserklärung vom 18.11.1994 (Anlage K1, Bl. 29 GA) erwarb der Kläger eine Beteiligung i.H.v. 500.000 DM an der KG. Zusätzlich war ein Aufgeld i.H.v. 5 %, somit i.H.v. 25.000 DM, zu zahlen.

In dem Gesellschaftsvertrag wird in § 7 unter der Überschrift "Investitions- und Finanzierungsplan" ein Kaufpreis für Grundstück, Gebäude und Außenanlangen inkl. Erwerbsnebenkosten (Notar, Gericht, Grunderwerbssteuer) von 172.700.000 DM ausgewiesen. Für Konzeption, Kapitalbeschaffungskosten, Finanzierungsvermittlung und -bearbeitung, Komplementärvergütung, Mittelverwendungskontrolle, Beirat, Steuer- und Rechtsberatung für je 3 Jahre und sonstige Fondskosten werden 10.600.00 DM ausgewiesen. Diese Angaben, finden sich - ergänzt um den Posten Zwischenfinanzierungszinsen 3.200.000 DM - auch im Fondsprospekt unter der Überschrift "V. Investitionsplan/Finanzierung/Steuervorteile".

In § 8 des Gesellschaftsvertrag heißt es unter der Überschrift "Keine Nachschusspflicht" u.a.: "Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern in den §§ 171 ff. HGB unberührt".

In § 19 findet sich unter der Überschrift "Abtretung und Belastung von Kommanditanteilen" eine Regelung, dass jeder Kommanditist jederzeit seinen Kommanditanteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen dürfe. Jede Abtretung sei dem persönlich haftenden Gesellschafter anzuzeigen. Die für jeden Gesellschafter geführten Konten würden unverändert fortgeführt. In § 20 finden sich unter der Überschrift "Dauer der Gesellschaft, Kündigung" Regelungen, die bestimmen, dass jedem Gesellschafter das Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses zustehe, allerdings erstmals zum 31.12.2005. Ergänzt wird die Regelung durch § 21, der unter "Ausscheiden von Gesellschaftern" u.a. die Folgen einer Kündigung regelt.

Wegen des weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. 56 ff. GA) verwiesen.

Kurz vor Aufnahme der Fremdgesellschafter schloss die Fondsgesellschaft mit Datum vom 15.12...

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