Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 372/14) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015, Az: 5 O 372/14, wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.217,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte E, M & Partner aufgrund der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR brutto freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.217,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache in vollem Umfang begründet.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin aufgrund der am 09.06.2014 erfolgten Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs durch den Sturz der vor ihrem Wohnhaus gepflanzten, im Eigentum der Beklagten stehenden Scheinakazie gegen die Beklagte ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG in Höhe von 1.217,11 EUR zu.
a.
Der Beklagten fällt eine Amtspflichtverletzung zur Last, da sie der ihr unstreitig obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
Die Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtige für den hier fraglichen Bereich hat gemäß § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Sie muss deshalb Bäume oder Teile derselben, die den Verkehr gefährden, entfernen.
Allerdings ist nicht jede von einem Baum ausgehende Gefahr von außen erkennbar. Deshalb kann etwa eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt deshalb seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (st. Rspr. seit BGH, NJW 1965, 815 f.; zuletzt BGH NJW 2014, 1588 mwN; Senat, Urteil v. 27.08.2015, 7 U 119/14).
Den vorstehenden Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie die betroffene Scheinakazie regelmäßig jährlich, zuletzt am 08.01.2014 und damit nur ca. 5 Monate vor dem Schadensfall, kontrolliert bzw. durch Mitarbeiter des von ihr beauftragten privaten Sachverständigenbüros kontrollieren lassen. Als Ergebnis der Baumkontrolle wurde der fragliche Baum jedoch lediglich mit der Bewertung "gesund/leichte Schädigung" eingestuft; weitere Maßnahmen erfolgten nicht.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings davon überzeugt, dass die Scheinakazie bereits zum Zeitpunkt der letzten Baumkontrolle im Wurzelbereich erheblich geschädigt war und dies aufgrund der vorhandenen äußeren Umstände von einem fachkundigen Kontrolleur auch ohne weiteres hätte erkannt werden können, so dass die Vornahme weiterer baumpflegerischer Maßnahmen geboten gewesen wäre.
Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu sowohl in seinem Gutachten vom 27.09.2016 als auch im Rahmen seiner ausführlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Bereich der von ihm festgestellten Stammabflachung, der rinnenförmigen Einbuchtung im Stammbereich (sog. "Tot-Streifen") und im Bereich der Wurzelanläufe Holzbeeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der Baumkontrolle 2014 bestanden haben müssen. Diese Schlussfolgerung zog der Sachverständige u.a. nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus einem Vergleich des bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Holzzustandes der Schnittfläche des Baumstumpfes ( [immer noch]- festes gesundes Holz mit festverwachsener Rinde) mit demjenigen im Bereich der festgestellten Abflachungen und Einbuchtung (stark beeinträchtigte Holzsubstanz mit manuell leicht abnehmbarer Rinde).
Wie der Sachverständige ferner ausgeführt hat, sind starke Riefen und Einbuchtungen im Ber...