Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 158/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 158/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen zunächst zum Vertragsbeginn 16.12.1996 einen Bausparvertrag (Nr. 5xx 2xx 0x) über eine Bausparsumme von 25.564,60 EUR, der am 19.07.2000 (Anl. K 1, Bl. 17 d. A.) in zwei Bausparverträge aufgeteilt wurde. Streitgegenständlich ist der hiernach gebildete Bausparvertrag zu Nr. 1xx18xx6 über eine Bausparsumme von 15.338,76 EUR, zu dem eine Guthabenverzinsung von 2,5 % p. a. und ein Darlehenszins für Bauspardarlehen von nominal 4,0 % p. a. bei Geltung der Allgemeinen Bausparbindungen Tarif N (Anl. K 2, Bl. 18-23 d. A., i.F.: ABB) vereinbart wurde.
§ 5 ABB lautete:
(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 3,5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme jeden Monat kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.
(2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechts der Bausparkasse, den Vertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge zu kürzen.
Ab Juli 2000 zahlte der Kläger keine Regelsparbeiträge mehr, zum 31.12.2015 betrug das Kontoguthaben aufgrund früherer Zahlungen 1.613,70 EUR. Am 02.06.2016 zahlte der Kläger 300 EUR. Unter dem 04.07.2016 zahlte der Kläger erneut 300 EUR. Diese Zahlung lehnte die Beklagte als unzulässige Sonderleistung ab und überwies den Betrag zurück. Ab August 2016 bis März 2017 zahlte der Kläger monatlich 53 EUR.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 (Anl. K 4m Bl. 25 f. d. A.) erklärte die Beklagte die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrags zum 31.01.2017, was der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2016 und 29.10.2016 (Anl. K 5, Bl. 27-29 d. A.) zurückwies.
Mit Schreiben vom 15.02.2017 (Anl. K 11, Bl. 82 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger sodann unter Androhung der Kündigung auf, einen Betrag von 13.044,19 EUR an rückständigen Regelsparbeiträgen zu zahlen. Nach Klagezustellung (02.02.17, Bl. 48 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2017 (dort S. 3, Bl. 105 d. A.) auf, rückständige Regelsparbeiträge in Höhe von 10.645,30 EUR binnen zwei Monaten zu zahlen. Mit Schreiben vom 08.03.2017 (Anl. K 15, Bl. 97) forderte die Beklagte vom Kläger Zahlung von rückständigen Regelsparbeiträgen in Höhe von 11.014,17 EUR binnen 2 Monaten. Am 06.04.2017 zahlte der Kläger unter Vorbehalt einen Betrag von 1.369,03 EUR, den die Beklagte an ihn zurücküberwies (S. 2 des Klägerschriftsatzes vom 06.06.2017, Bl. 134 d. A., Anl. K 19, Bl. 137 d. A., Anl. K 20, Bl. 138 d. A.).
Mit Schreiben vom 11.05.2017 (Anl,. K 17, Bl. 135 d. A.) erklärte die Beklagte die nochmalige Kündigung des streitgegenständlichen Bausparvertrages unter Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 ABB. Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 29.05.2017 (Anl. K 18, Bl. 131 d. A.).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die erklärten Kündigungen seien unwirksam, überdies sei das Kündigungsrecht verwirkt wegen jahrelanger Hinnahme der Nichtzahlung von Sparbeiträgen. Gegenüber den Zahlungsaufforderungen der Beklagten hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat den auf negative Feststellung gerichteten Klageantrag zu 2. als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte habe sich des genannten Anspruchs nicht berühmt, da die Zahlungsaufforderungen allein der Schaffung der Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nach § 5 Abs. 3 ABB gedient hätten.
Zur Kündigung vom 10.10.2016 hat das Landgericht - insoweit dem Klageantrag stattgebend...