Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 10 O 540/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.10.2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn – 10 0 540/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, diese Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckung aus einer mit dieser abgeschlossenen dynamischen Hausratversicherung mit Versicherungsbeginn 10.12.1996, der die VHB 92 N (Bl. 13 ff. der GA) zugrunde liegen, wegen eines angeblichen Einbruchdiebstahls in seine Wohnung am 1./2.9.1998 in Anspruch.
Zuvor hatte der Kläger bereits ein Jahr zuvor, am 6./7.9.1997, einen Einbruch in die nämliche, im 3. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung, L-Straße in …, gemeldet, der zu einer Schadensregulierung der Beklagten i.H.v. 90.000 DM führte. Wegen eines Einbruchdiebstahls in seine gleichfalls bei der Beklagten versicherten Betriebsräume am 7.2.1998 zahlte diese eine Entschädigung i.H.v. 40.000 DM.
Der Kläger hielt sich in der Zeit vom 24.8. bis 6.9.1998 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern sowie dem befreundeten Ehepaar Y. in Spanien auf. Sein über ihm wohnender Nachbar, der Zeuge H., versorgte in dieser Zeit die Katze des Klägers, entnahm die Post aus dem Briefkasten und sah in der Wohnung nach dem Rechten.
Gegen 22.00 Uhr am 1.9.1998 verschloss der Zeuge H. die klägerische Wohnung nach deren Verlassen. Am nächsten Morgen, gegen 8.00 Uhr bemerkte er, dass die Wohnungstür offenstand und verständigte die Polizei. Die Polizeibeamten stellten nach ihrem Eintreffen fest, dass mittels eines unbekannten Hebelwerkzeugs die Wohnungstür aufgehebelt worden war. Werkzeugspuren konnten nicht festgestellt werden, weil das Türholz im Bereich des Schließblechs stark gesplittert war. In sämtlichen Zimmern der Wohnung waren die Behältnisse durchsucht worden.
An der Hauseingangstür fanden sich keine Einbruchspuren. Diese Tür kann von innen mittels eines umgelegten Hebels so verschlossen werden, dass sie von außen nur noch mit einem Schlüssel bzw. von den Wohnungen aus mittels eines elektrischen Türöffners zu öffnen ist. Von den insgesamt 10 Wohnungen werden 4 als Büros genutzt. Die bei den Nachbarn durchgeführte polizeiliche Befragung blieb ergebnislos.
Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 6.9.1998 und einer Schadensmeldung bei der Beklagten vom 7.9.1998 reichte der Kläger unter dem 10.9.1998 eine von seiner Ehefrau, der Zeugin I., ausgefüllte und von beiden Eheleuten unterzeichnete Schadensanzeige ein (Anlage B 2 des Anlagenkonvolutes zum Schriftsatz vom 13.9.2000, im folgenden als AH bezeichnet). Dieser war beigefügt eine gleichfalls von der Zeugin I geschriebene und von beiden unterzeichnete vierseitige Schadensaufstellung (Anlage B 3 des AH). Dort sind als entwendete Gegenstände u.a. aufgeführt: im Arbeitszimmer „ca. 1000 CD's”, im Wohnzimmer „ca. 400 CD's” sowie zwei Boxen einer Stereoanlage, im Schlafzimmer „ca. 700 CD's”, im Kinderzimmer „ca. 25 CD's” sowie insgesamt 170 DM Bargeld in zwei Spardosen der Kinder, in der Küche Bargeld i.H.v. 1.200 DM sowie in einer Zigarrenkiste und einer Blechdose aufbewahrtes Münzgeld i.H.v. „ca. 400 DM” nebst Kleingeld in einem Tongefäß i.H.v. „ca. 30 DM”. Die Preise der CD's wurden jeweils mit 30 DM pro Stück angegeben, hinsichtlich der CD's im Kinderzimmer mit 20 DM.
Die danach circa 2125 CD's umfassende Sammlung will sich der Kläger wegen seiner letztlich zu Blind- und Taubheit führenden Erkrankung, dem Retinitis Picmentosa Uscher Syndrom, angeschafft haben, weil ihm ärztlicherseits empfohlen wurde, zur Verlangsamung des Krankheitsverlaufes und zur Hebung des psychischen Wohlbefindens viel zu hören. Bei dem Wohnungseinbruch ein Jahr zuvor waren bereits 2.600 CD's als gestohlen gemeldet und von der Beklagten entschädigt worden.
Am 10.9.1998 führte der Kläger im Beisein seiner Ehefrau ein Regulierungsgespräch mit dem Beauftragten der Beklagten, dem Zeugen T3, dem ein weiteres nicht schriftlich fixiertes Gespräch vom 2.10.1998 folgte. Ausweislich eines handschriftlichen Zusatzes des Zeugen T3 vom 9.10.1998 überreichte dieser der Beklagten diverse vom Kläger erhaltene Unterlagen (Anlage B 11 des AH), und zwar unter anderen Rechnungen über den Erwerb von insgesamt 368 CD's, wie die Beklagte mit der Klageerwiderungsschrift vom 8.3.1999, S. 11 (Bl. 57 der GA) unwidersprochen vorgetragen hat. Bestandteil dieser Unterlagen war zudem eine Bestätigung des Zeugen y vom 9.9.1998 (Bl. 96 der GA), in der dieser in seiner Eigenschaft als Bezirksverkaufsleiter der Firma T. GmbH bestätigte, dem Kläger in den vergangenen 12 Monat...