Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 32 O 438/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln -32 O 438/14- abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG 49.980 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vorgerichtliche Kosten i.H.v. 775,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.165,06 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung (restlichen) Werklohns i.H.v. insgesamt 79.165,06 EUR für die Generalplanung und Steuerung eines Umzugs der Fa. D von E nach F sowie für zwei Aufträge zur Erbringung von Leistungen im Bereich der Klima- und Lüftungstechnik an diesem Vorhaben in Anspruch.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Planung, aber auch die Ausführung von Bauleistungen, insbesondere im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Die Beklagte beschäftigt sich mit Projektsteuerung.
Mit Schreiben vom 15.11.2011 beauftragte die Beklagte die frühere G GmbH (im Handelsregister H unter HRB 8163 eingetragen; im Folgenden: G "alt") mit der Generalplanung und Steuerung des gesamten Umzuges der Firma D von E nach F zu einem Pauschalfestpreis von 60.000,00 EUR. Die unter dem 09.12.2011 erstellte erste Teilrechung i.H.v. 18.000 EUR netto über 30 % der Leistung wurde von der Beklagten beglichen.
Mit Schreiben vom 08.02.2012 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 01.03.2012 wurde über das Vermögen der G "alt" das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma der G "alt" wurde von der Klägerin, die damals als "I xxx GmbH" firmierte, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter übernommen und fortgeführt. Ausweislich der zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klägerin getroffener weiterer Vereinbarungen sollte die Klägerin auch den Auftragsbestand der G "alt" übernehmen. Die G "alt" selbst firmierte nach Abschluss der Vereinbarungen mit der Klägerin um und firmierte fortan als "G Abwicklungs-GmbH".
Der frühere Geschäftsführer der G "alt", Herr J, sollte zunächst ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin werden. Er nahm über den 08.02.2012 hinaus an Planungsbesprechungen und Vergabeverhandlungen betreffend den Umzug der Firma D teil und übersandte an den Geschäftsführer der Beklagten diversen Schriftverkehr per e-mail, unter anderem auch Dateien zur Kostenermittlung und Kostenübersicht betreffend nicht geplanter Bauteile und Anlagen. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen Herrn J und Vertretern der Klägerin kam es nicht mehr zu einer Bestellung von Herrn J als Geschäftsführer der Klägerin. Das Anstellungsverhältnis von Herrn J wurde durch die Klägerin im November 2012 gekündigt.
Anfang Oktober 2012 war der Umzug der Fa. D nach F vollzogen.
Mit Schlussrechnung vom 16.04.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten eine restliche Vergütung für den Auftrag vom 15.11.2011 in Höhe von weiteren 42.000,00 EUR netto, mithin 49.980,00 EUR brutto sowie gemäß 2 Rechnungen vom 02.05.2013 weiteren Werklohn i.H.v. 6.210,32 EUR brutto für den Einbau einer Laborklimatisierung sowie weitere 22.974,74 EUR brutto für Arbeiten am Abluftsystem im Kompressorraum des Umzugsobjektes. Zahlungen durch die Beklagte erfolgten nicht.
Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.01.2015/02.02.2015 (Anlage K42, hinter Bl. 202 d.A.) trat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der G "alt" unter Bezugnahme auf den am 03.02.2012 geschlossenen Vertrag vorsorglich "möglicherweise bestehende weitere Ansprüche aus der Leistung der G "alt" aus dem Vertrag betreffend D/F bis zum 01.03.2012" sowie "ab diesem Zeitpunkt entstandene Ansprüche aus der tatsächlichen Fortführung der vertraglichen Leistungen für dieses Vorhaben D, F an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm diese Abtretung an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Pauschalpreisvereinbarung vom 15./21.11.2011 noch Einzelansprüche im Zusammenhang mit der Umzugsplanung für die Firma D aus eigenem oder abgetretenem Recht zustünden. Eine wirksame Übernahme des Vertrags durch die Klägerin liegt nicht vor. Einen Anspruch auf Zahlung ei...