Tenor
Auf die Klage wird die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.06.2023 zum Aktenzeichen I R 371 Sdh. II, zugestellt am 23.06.2023 2023 teilweise abgeändert und das darin gegen die Klägerin verhängte Bußgeld auf 1.750,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der getroffenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Disziplinarverfügung des Beklagten vom 16.06.2023 gegen die Klägerin u.a. wegen Verstößen gegen die Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung gemäß §§ 14 Abs. 1, Abs. 3 BNotO, 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG.
Die am 00.00.0000 geborene, heute X-jährige, Klägerin ist seit dem Jahr 1986 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Urkunde vom 00.00.1995 wurde die Klägerin am 00.00.1995 außerdem zur Notarin für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in P. bestellt und ist seitdem durchgängig an diesem Amtssitz tätig.
Am 20.05.2018/29.05.2018 (Bl. 73 ff., 83 d. Personalakte I W. 371) ist gegen die Klägerin dienstaufsichtsrechtlich eine Missbilligung wegen Nichtbeachtung von Treuhandauflagen in zwei Fälle ergangen aufgrund der Nichtbeachtung der Treuhandauflage, dass für die Beantragung der Eigentumsumschreibung auf die Käufer im Grundbuchamt unter Nutzung der Auflassung die Zahlung des Kaufpreises erforderlich sei, soweit der Kaufpreis nicht auf einem von ihr eingerichteten Notaranderkonto hinterlegt worden sei.
Am 10.02.2023 leitete der Beklagte auf der Grundlage der vorliegenden Prüfungsberichte der Bezirksrevisorin vom 30.11.2021 (Bl. 7 ff. eA) und des Notarprüfers vom 01.09.2021 (Bl. 19 ff. eA), wozu der Klägerin im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und diese von ihr auch wahrgenommen worden war (vgl. Bl. 80 ff. eA), gegen die Klägerin u.a. wegen der verfahrensgegenständlichen Amtspflichtverletzungen durch Verstöße gegen §§ 14 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG ein Disziplinarverfahren ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 10.02.2023 (Bl. 56 ff. eA) verwiesen. Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2023, wegen dessen Inhalt auf Bl. 83 f. verwiesen wird, erneut Stellung genommen.
Mit Disziplinarverfügung vom 16.06.2023, wegen deren Inhalt auf Bl. 26 ff. eA verwiesen wird, verhängte der Beklagte gegen die Klägerin gemäß §§ 95, 96, 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 33 BDG wegen schuldhafter (fahrlässiger) Verletzung ihrer Amtspflichten nach §§ 14 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 1 S. 1 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Beklagte wirft der Klägerin unter II. 1. b) bis g) Verstöße gegen ihre Pflichten aus §§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 BNotO vor, weil sie in sechs Fällen die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen (vom 17.10.2019, UR-Nr. N01/2019, vom 25.03.2021, UR-Nr. N02/2021, vom 22.04.2021, UR-Nr. N03/2021, vom 28.04.2021, UR-Nr. N04/2021 und 03.05.2021, UR-Nr. N05/2021) bzw. eines Kaufvertrags von Teileigentum mit ihrer Mitarbeiterin (vom 16.12.2020, UR-Nr. N06/2020,) als vollmachtloser Vertreterin für die jeweils als Vertragspartei beteiligte Stadt P. vorgenommen habe und dies eine unzulässige Beurkundungsgestaltung sowie wegen der Erweckung des Anscheins einer systematischen Serviceleistung für die Stadt P. ein Verstoß gegen das Neutralitätsverbot darstelle. Unter Ziffer II. 2. wirft die Beklagte der Klägerin bei den Beurkundungen zu den UR-Nr. N07/2021 und N08/2021 Verstöße gegen das Beurkundungsverbot aus § 10 Abs. 9 S. 4 GWG in der vom 01.01.2020 bis zum 31.07.2021 geltenden Fassung i.V.m. § 15 BNotO vor, weil in beiden Fällen vor der Beurkundung seitens der beteiligten Gesellschaften keine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur vorgelegt und eine solche seitens der Klägerin auch nicht angefragt worden sei. Unter Ziffer II. 3 wirft die Beklagte der Klägerin in zwei Fällen jeweils Verstöße gegen die Pflicht aus § 14 Abs. 1 BNotO wegen Nichtbeachtung von Treuhandauflagen vor, weil die Klägerin bei der Abwicklung von zwei Grundstückskaufverträgen, UR-Nr. N09/2018 i.V.m. UR-Nr. N10/2018 und UR-Nr. N11/20, fehlerhafte Fälligkeitsmitteilungen erteilt habe und sie im Fall des Grundstückskaufvertrags, UR-Nr. N11/20, zudem gegen ihre im Zusammenhang mit dem übernommenen Treuhandauftrag bestehenden Pflichten aus § 57 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 BeurkG a.F. verstoßen habe. Unter Ziffer II. 4. wirft die Beklagte der Klägerin schließlich vor, gegen ihre Dienstpflichten aus § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. VI.3.1 der Richtlinien der Westfälischen Notarkammer verstoßen zu habe, weil sie ihre im Zeitraum vom 11.05.2017 bis zum 16.07.2021 erstellten Rechnungen weder in angemessener Zeit von drei Monaten angemahnt noch in angemessener Zeit von sechs Monaten beigetrieben habe.
Die Klägerin räumt die ihr zur Last gele...