Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 O 422/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zum 30.06.2021 unwirksam waren:

in den Tarifen für Z.

a) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 EUR,

b) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 EUR,

c) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 EUR,

d) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 EUR,

e) im Tarif Y. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 EUR,

f) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 EUR.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.112,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.12.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis zum 11.10.2020 gezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat in der Sache teilweise Erfolg.

Sie hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif N02 für L. zum 01.01.2012 und im Tarif des Klägers N03 zum 01.01.2012 wendet, denn es mangelt für die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhungen an einem berechtigten Interesse.

Teilweise Erfolg hat die Berufung hinsichtlich der Beitragserhöhungen im Tarif Y. zum 01.01.2018 und im Tarif U. zum 01.01.2020. Diese Beitragserhöhungen sind zwar unwirksam gewesen, Erfolg hat die Berufung jedoch, soweit das Landgericht deren Unwirksamkeit über den 30.06.2021 hinaus festgestellt hat.

Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet, hat die Berufung Erfolg, soweit dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung ein den Betrag von 10.112,02 EUR übersteigender Rückzahlungsanspruch zuerkannt worden ist.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und unterliegt der Zurückweisung.

Im Einzelnen:

1. Für die vom Landgericht im Tenor unter b.aa) und c.aa) getroffenen Feststellungen der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen im Tarif N02 für die versicherte Person L. zum 01.01.2012 und im Tarif N03 für den Kläger zum 01.01.2012 fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Klägers.

a) Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2012 für die versicherte Person L. ist kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ersichtlich, das als Prozessvoraussetzung von Amts wegen auch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. XI ZR 456/16 - juris-Rz. 10; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15 - juris-Rz. 14; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 256 Rz. 7). Für die versicherte Person L. ist unstreitig zum 01.04.2015 ein Wechsel in den Tarif N04 erfolgt, wodurch der Tarif N02 endete. Dass die streitgegenständliche Erhöhung zum 01.01.2012 in Ansehung des zum 01.04.2015 erfolgten Tarifwechsels gegenwärtig und zukünftig noch Folgen zeitigen kann, hat weder der Kläger aufgezeigt, noch ist dies sonst erkennbar.

Die Feststellung ist auch nicht auf eine Zwischenfeststellungsklage hin gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger hat bezüglich dieser Beitragserhöhung nur Zahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 01.12.2012 vorgetragen und nur deren Rückzahlung betreffend diesen Tarif begehrt. Er hat somit nur Rückzahlungsansprüche geltend gemacht, die - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - verjährt und nicht durchsetzbar sind. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Zwischenfeststellungsklage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15.12.2009, Az. XI ZR 110/09 - juris-Rz. 19). An der Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend, weil das Landgericht die Zahlungsklage, soweit sie die Rückzahlung von auf die Erhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2012 geleisteten Prämienanteilen betra...

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