Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.02.2006; Aktenzeichen 8 O 316/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen XII ZR 21/07)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 4. gegen das Urteil des LG Köln vom 6.2.2006 - 10 O 228/05 - werden zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die vom LG ausgesprochene Feststellung richten. Der Tenor wird lediglich insoweit berichtigt als dieser lauten muss:

"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über den D-Markt in C. R-J, G.-Straße 31-39, durch das Kündigungsschreiben der U. N. Gesellschaft für Baumärkte mbH vom 7.6.2000 beendet worden ist."

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Untermietvertrag vom 17./21.7.1997 (Bl. 1-13 SH I) mietete die U. N. Gesellschaft für Baumärkte mbH (nachfolgend "Fa. U. N.") von der Beklagten Räume in der G.-Straße 31-39 in C. R-J zum Betrieb eines D-Marktes für eine 15-jährige Mietzeit. Der monatliche Mietzins wurde zunächst mit 78.000 DM zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt daher 90.480 DM (= 46.261,78 EUR) vereinbart. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrags wurde die Klägerin Rechtnachfolgerin der Fa. U. N..

Die Beklagte ihrerseits hatte die streitgegenständlichen Räume mit Vertrag vom 08./18.7.1997 von den Streithelferinnen zu 1. und 2. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR M-S.-I.") gemietet. Die Streithelferin zu 1. ist mittlerweile Rechtsnachfolgerin der GbR M-S.-I. geworden.

Die Streithelferinnen zu 1. und zu 2. hatten ihre Mietforderungen zunächst an die Streithelferin zu 4. abgetreten, die diese zwischenzeitlich weiter abgetreten hat. Das im Jahr 2001 auf Antrag der Streithelferin zu 4. betreffend das Mietobjekt eingeleitete Zwangsverwaltungsverfahren, dessen Zwangsverwalter der Streithelfer zu 3. war, wurde mittlerweile aufgrund Antragsrücknahme seitens der betreibenden Gläubigerin durch Beschluss des AG C. vom 16.8.2006 - 32 L 26/01 - (Bl. 1324 f. d.A.) aufgehoben.

Die vermieteten Räume gehören zu einem Einkaufscenter, das aus einem ca. 3.700 qm großen SB-Warenhaus und einer ca. 6.000 qm großen D-Marktsfläche besteht. Die Räume waren im Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge noch nicht fertig gestellt, eine Baugenehmigung wurde erst am 22.4.1998 erteilt. Die Übergabe des Objektes erfolgte am 8.2.1999. Im März 1999 eröffnete die Fa. U. N. auf der ihr vermieteten Teilfläche einen "F.-Markt".

Zu diesem Zeitpunkt wies das Objekt noch Mängel auf, die in der Folgezeit von den Streithelferinnen zu 1 und zu 2. jedenfalls teilweise beseitigt wurden.

Ab März 1999 zahlte die Fa. U. N. nur eine um zunächst 20 %, ab dem 1.1.2000 um 10 % geminderte Miete, zum 1.3.2000 stellte die Fa. U. N. die Mietzahlungen ein. Mit Schreiben vom 30.11.1999 (Bl. 70 d.A.) teilte die Fa. U. N. der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, den Markt zu schließen und eine Untervermietung anstrebe. Zum Ende des Jahres 1999 schloss die Fa. U. N. den D-Markt. In der Folgezeit holte sie verschiedene Gutachten zur Frage der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts ein, u.a. beauftragte sie den Sachverständigen Dr. T. zu Fragen des Brandschutzes. Unter Bezug auf die eingeholten Gutachtens setzte die Fa. U. N. der Beklagten mehrfach Fristen zur Mängelbeseitigung und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos mit Schreiben vom 7.6.2000 (Bl. 83 SH I).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 7.6.2000 beendet worden sei. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte nicht gezahlte Mietzinsen für die Zeit von März 1999 bis einschließlich Dezember 2001 i.H.v. insgesamt 1.119.532,92 EUR verlangt.

Im Laufe des Prozesses haben sich die Parteien vor dem Hintergrund einer in § 15 des Mietvertrages enthaltenen Schiedsklausel auf die Einholung von Sachverständigengutachten als Schiedsgutachten im Sinne der genannten Mietvertragsklausel geeinigt. Der Gutachtenauftrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2001 durch gerichtlichen Beschluss präzisiert worden.

In der Folgezeit hat sodann der Sachverständige Dr. V.-L. unter dem 18.12.2001 ein Gutachten zu Fragen des Brandschutzes erstellt. Das LG hat im Anschluss hieran durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. Beweis erhoben zu der Frage, ob das Schiedsgutachten des Sachverständigen Dr. V.-L. offenbar unrichtig ist. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat daraufhin unter dem 17.4.2003 ein Gutachten erstattet, das er unter dem 11.3.2005 weiter ergänzt hat.

Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Hinsichtlich der Klage hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 7.6.2000 das Mietverhältnis wirksam beendet habe. Der Klägerin habe ein Kündigungsrecht nach § 544 BGB a.F. zugestanden. Das Mietobjekt habe nicht den brandschutzrechtlichen...

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