Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Feststellung des Unterhaltsbedarfs durch konkrete Bedarfsbestimmung. isolierter Auskunftsanspruch bezüglich der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Voraussetzungen einer konkreten Bedarfsbestimmung sind dann gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse neben einem überdurchschnittlichen Konsum eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen.

2. Erklärt der Unterhaltspflichtige in Bezug auf den konkret geltend gemachten Unterhaltsbedarf, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, diesen Bedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu erfüllen, besteht kein ergänzender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil diese keinen Einfluss auf die Bestimmung des Bedarfs nehmen.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1578 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Urteil vom 04.05.2009; Aktenzeichen 46 F 356/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.5.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Bonn - 46 F 356/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Auskunftsklage der Klägerin wird auf ihre Kosten abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann über den erstinstanzlich titulierten Unterhalt hinaus (Rückstände für die Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 i.H.v. insgesamt 2.880 EUR sowie von September 2008 bis Dezember 2008 von insgesamt 1.000 EUR und laufender Unterhalt ab Januar 2009 i.H.v. 1.500 EUR) keine höheren Unterhaltszahlungen verlangen. Die in der Berufungsinstanz erhobene Auskunftsklage ist unbegründet.

A. Berufung zum Trennungsunterhalt

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt dem Grunde nach gem. § 1361 BGB zusteht.

Zutreffend ist das Familiengericht entgegen der Auffassung der Klägerin davon ausgegangen, dass aufgrund der Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien während ihres Zusammenlebens eine konkrete Bedarfsberechnung bezüglich des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vorzunehmen ist. Sind nämlich wirtschaftliche Verhältnisse gegeben, die eine nicht unerhebliche Vermögensbildung zulassen, so ist der Unterhaltsbedarf konkret durch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards erforderlich sind, wobei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken ist, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 322 ff.). Nach den Kölner Unterhaltsleitlinien ist eine konkrete Bedarfsberechnung bei sehr guten Einkommensverhältnissen in Betracht zu ziehen (vgl. Kölner Unterhaltsleitlinien 15.3), während die Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm in Ziff. 15.3 von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sprechen, die angenommen werden können, wenn das Einkommen bereinigt die höchste Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle (4.800 EUR) übersteigt. Jedenfalls bei den von der Klägerin vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten, welche sie bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche zugrunde legt, kann von solchen besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Folgt man dem Vortrag der Klägerin, so beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten ca. 12.000 EUR monatlich. Dieser Betrag lässt sich zwar nicht aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen im Einzelnen belegen. Allerdings ergibt sich auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein Einkommen, dass bei ca. 6.000 EUR liegt. Das Familiengericht hat Nettoeinkünfte von jedenfalls 8.000 EUR angenommen, ohne dass sich der Beklagte in der Berufungserwiderung ernsthaft dagegen gewehrt hätte. So akzeptiert er seine Verpflichtung, bis einschließlich Dezember 2008 monatlichen Unterhalt für einen Bedarf der Klägerin von 4.500 EUR bis Ende 2008 und ab 2009 für einen solchen i.H.v. 4.750 EUR zahlen zu müssen. Unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes setzt dies ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von jedenfalls 9.000 EUR bis 9.500 EUR voraus. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der Beklagte nicht.

Es liegen mithin sowohl im Hinblick auf die Einkommensseite, als auch in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt (die Klägerin begehrt laufenden Unterhalt von zuletzt 5.464,72 EUR monatlich) Verhältnisse vor, bei denen der Unterhaltsbedarf konkret nach den Aufwendungen zu bestimmen ist.

Wie das Familiengericht schätzt der Senat in Anlehnung an den Vortrag der Klägerin zu ihren Bedarfspositionen in ihrem Schriftsatz vom 16.1.2009 (Blatt 738, 741 f. GA) deren konkreten Bedarf wie folgt auf 4.500 EUR monatlich bis Dezember 2008 und auf 4.750 EUR monatlich ab Januar 2009:

Bedarfsposition

Bedarfsbeträge bis Dezember 2008 (Blatt 864/865 GA)

Wohnbedarf

1.000 EUR

Lebenshaltung

800 EUR

Theater/Abendessen/Kleidung

200 EUR

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