Tatbestand
Der Kläger ist für die Beklagte in dem in erster Instanz vor dem Kreisgericht Belzig unter dem Aktenzeichen C 70/92 anhängig gewesenen Rechtsstreit gegen die Treuhandanstalt anwaltlich tätig gewesen. In jenem von der Treuhandanstalt angestrengten Zivilprozeß haben die Beklagte und die Treuhandanstalt die Streitfrage ausgetragen, ob die Rechts trägerschaft an dem Gelände der ehemaligen Betriebskampfgruppenschule Schmerwitz und damit die Befugnis, über diesen Grundbesitz zu verfügen, der Beklagten, deren Rat damals als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen war, oder der von der Treuhandanstalt verwalteten OEB Fundament zustand. Durch Urteil vom 21. Mai 1992 hat das Kreisgericht Belzig der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichteten Klage der Treuhandanstalt stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte durch Rechtsanwältin B. Ende Juni 1992 Berufung einlegen lassen. Dies geschah durch Vermittlung des Klägers, der auch die für die Beklagte beim Bezirksgericht Potsdam als dem zuständigen Berufungsgericht eingereichten Schriftsätze gefertigt und am 10. November 1992 an der mündlichen Verhandlung vor dem zweitinstanzlichen Prozeßgericht teilgenommen hat. Unter dem 24. Mai 1993 kündigte die Amtsdirektorin Frau K. "für die dem Amt W. zugeordneten Gemeinden" alle mit dem Kläger zustande gekommenen Mandate, woraufhin dieser der Beklagten eine Gebührenrechnung über 223.665,11 DM übersandte. Das Bezirksgericht Potsdam hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. August 1993 zurückgewiesen.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf die ihm nach seiner Ansicht für die im Berufungsverfahren vor dem Bezirksgericht Potsdam - 1 S 162/92 - für die Beklagte entfaltete Tätigkeit zustehende Vergütung in Anspruch, die er auf der Grundlage einer 13/10 Korrespondenzgebühr gemäß § 52 BRAGO und einer 13/10 Gebühr nach § 53 BRAGO aus einem Streitwert von jeweils 24 Mio DM berechnet und unter Berücksichtigung der Postgebührenpauschale von 40,00 DM sowie weiterer 517,50 DM (brutto) an Reisekosten auf 224.182,61 DM beziffert. Darüber hinaus verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht (vormals Kreisgericht) Belzig entstandenen Zustellungskosten, weil die Beklagte "frei erfundene" außergebührenrechtliche Einwendungen erhoben und dadurch die Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 19 BRAGO hintertrieben habe.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 223.683,11 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 5. Juni 1983 und weitere 517,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, den Kläger beauftragt und bevollmächtigt zu haben, für sie im Berufungsrechtsstreit gegen die Treuhandanstalt anwaltlich tätig zu werden, und vorgetragen, einem etwaigen Gebührenanspruch des Klägers stehe ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber, weil der Kläger es verabsäumt habe, sie über die Höhe der mit seiner Beauftragung zusätzlich auf sie zukommenden Kosten zu belehren.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 16. April 1996 abgewiesen. Es ist als feststehend davon ausgegangen, daß die Beklagte davon abgesehen hätte, den Kläger auch in der zweiten Instanz zuzuziehen, wenn dieser es nicht pflichtwidrig unterlassen hätte, die Beklagte auf die Höhe seiner nicht einmal erstattungsfähigen Gebühren hinzuweisen. Aus dieser Pflichtverletzung des Klägers sei der Beklagten ein Schadensersatzanspruch erwachsen, der im Ergebnis dazu führe, daß der Kläger für seine anwaltlichen Leistungen im Berufungsverfahren vor dem Bezirksgericht Potsdam keine Vergütung verlangen könne, für deren Höhe im übrigen nicht der vom Kreisgericht Belzig für die erste Instanz festgesetzte Streitwert von 24 Mio DM, sondern der auf 10 Mio DM festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend sei. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 2. Mai 1996 zugestellte Urteil mit einem am 20. Mai 1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 20. Juli 1996 am 19. Juli 1996 begründet.
Der Kläger wendet sich mit eingehenden Ausführungen gegen die Annahme des Landgerichts, daß er sich der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Hinweispflicht schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er beanstandet, daß das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt und ihn als beweispflichtig dafür angesehen habe, daß er seiner Pflicht zur Belehrung über die Höhe seiner Gebühren ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Kläger hält an seiner Ansicht fest, daß für die Höhe der ihm als zweitinstanzlichen Verkehrsanwalt der Beklagten erwachsenen Gebühren auf die Streitwertfestsetzung des Kreisgerichts Belzig abzustellen sei und beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 223.683,11 DM nebst 14,5 % Zinsen seit dem 5. Juni 1993 sowie weitere 517,50 D...