Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 540/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2015 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 540/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 628.142,29 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter steuerlicher Fehlberatung im Zusammenhang mit der Veräußerung seines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens.

Die Beklagte zu 1) - eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-GmbH - beriet die GmbH des Klägers steuerlich. Die Beklagte zu 2) war seinerzeit und auch noch bei Erhebung der Klage eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfer-GbR, deren Geschäftsgegenstand die Rechtsberatung, insbesondere im Schnittbereich von Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht war. Sie war mit der Prüfung und dem Entwurf eines Anteilskaufvertrages, Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführeranstellungsvertrages beauftragt. Ob und inwieweit die Beklagten zu 1) und 2) auch zur steuerlichen Beratung des Klägers bei der Veräußerung seines Unternehmens verpflichtet waren, ist streitig. Der frühere, inzwischen verstorbene Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) waren Gesellschafter der Beklagten zu 2) und im streitgegenständlichen Zeitraum und auch noch bei Einreichung der Klage die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Nach Rechtshängigkeit verlegte die Beklagte zu 1) ihren Sitz und wechselte die Geschäftsführung aus. Ferner veräußerten der frühere Beklagten zu 3) und die Beklagte zu 4) aufgrund notariellen Vertrages vom 26.6.2013 (GA 955) ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) an einen Dritten. Die Parteien streiten darüber, ob die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Person zum Erlöschen der GbR geführt hat.

Der 1942 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ende 1996 gegründeten Q GmbH (künftig: Q GmbH), deren Gegenstand die Konstruktion und der Vertrieb von Sonnenschutzsystemen war. Er hatte zugleich die Souterrainwohnung seines Privathauses als Büroräume an die GmbH vermietet. Lager und Produktionsräume befanden sich in von Dritten angemieteten Räumlichkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt Bergisch Gladbach Anfang 2010 (GA 93) in Bezug auf die Büroräumlichkeiten eine Betriebsaufspaltung fest.

Der Kläger beabsichtigte, einerseits den Betrieb zu veräußern, andererseits ein Grundstück als neues Betriebsgelände für die GmbH zu erwerben. Im Sommer 2007 wandte er sich wegen der beabsichtigten Veräußerung seines Unternehmens an den früheren Beklagten zu 3) und beauftragte in der Folge die Beklagte zu 1) mit der steuerlichen Vertretung der GmbH. Im Februar 2011 erwarb der Kläger ein Grundstück in M, auf dem er ein Betriebsgebäude zur nachfolgenden Vermietung an die GmbH errichtet. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.6.2011 veräußerte er 51 % seiner Geschäftsanteile zu einem Preis von 1.020.000 EUR an den Zeugen E mit einer - vom Zeugen zwischenzeitlich in 2014 zu einem Kaufpreis von 800.000 EUR ausgeübten - Option, die restlichen Anteile ebenfalls zu erwerben. Mit Einkommenssteuerbescheid vom 28.5.2013 setzte das Finanzamt Bergisch Gladbach die Einkommenssteuer 2011 für den Kläger und seine mit ihm veranlagte Ehefrau auf 659.637,73 EUR fest.

Der Kläger ist der Ansicht, bei richtiger Beratung durch die Beklagten hätte die Versteuerung des Gewinns aus dem Anteilsverkauf vermieden werden können. Er hätte das alte Betriebsgrundstück in eine neu gegründete betrieblich geprägte Personengesellschaft überführen, die Geschäftsanteile in vier Tranchen veräußern und den Erlös nach § 6b Abs. 10 EStG in das neue Betriebsgrundstück reinvestieren können. Die steuerliche Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer 2011 belaufe sich auf 608.726,84 EUR (GA 290). Diesen Betrag nebst behaupteter Finanzierungszinsen von 19.415,45 EUR für die durch Bescheid vom 28.5.2013 festgesetzte Einkommenssteuer verlangt der Kläger von den Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch 608.726,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu 1) bis 4) zusätzlich zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch 19.415,45 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie habe eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Veräußerung der GmbH-Anteile in Abrede gestellt, da sie mit der steuerlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge nicht beauftragt gewesen seien. Ferner haben sie bestritten, dass die vom Kläger jetzt geltend gemachte steuerliche Gestaltung möglich gewesen und vom Erwerber mitgetragen worden wäre.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Stre...

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