Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 31 O 557/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 04.03.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 557/98 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerinnen wird die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Duftwässer, die mit der Marke C.D. gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, bei denen die betriebsinternen Kontrollnummern durch Schnitte auf den Außen- und/oder Innenseiten der Kartonumverpackung, die als längliche Streifen von mindestens 5 mm Breite und mindestens 5 cm Länge ausgebildet sind, und/oder durch unregelmäßig eingestanzte Löcher entfernt worden sind, wenn dies in der Form gemäß Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift geschehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu ¼ und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 500.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 45.000,00 DM. Die Klägerinnen dürfen die gegen sie wegen des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 2), die Firma Parfums C.D. S.A., ist Inhaberin der aus Blatt 31 d.A. ersichtlichen IR-Marke „C.D.”. Sie stellt Duftwasser und andere kosmetische Produkte her, die sie unter der international registrierten Marke „C.D.” in den Verkehr bringt. Die Klägerin zu 1), die Parfums C.D. GmbH mit Sitz in D., ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu 2). Sie ist Inhaberin der aus Blatt 30 d.A. ersichtlichen gleichlautenden deutschen Marke „C.D.”. Die Klägerin zu 1) vertreibt die Produkte der Beklagten zu 2), zu denen u.a. das Eau de Toilette „F.” und das Eau de Toilette „D.” zählen, nach Maßgabe des als Anlage K 3 vorgelegten – auch in den anderen Ländern der europäischen Union verwendeten – einheitlichen Depotvertrags an vertraglich gebundene Einzelhändler. In § 1 dieses Vertrages wird der Depositär zum Verkauf der von Parfums C.D. vertriebenen Parfums und Kosmetikartikel autorisiert. In § 3 Ziffer 1 heißt es, der Depositär verpflichte sich, die C.D.-Produkte nur in der hiermit autorisierten Verkaufsstelle in handelsüblichen Mengen ausschließlich an Endverbraucher zu verkaufen. In § 3 Ziffer 2 des Vertrages verpflichtet sich der Depositär, die C.D.-Produkte nur von Parfums C.D. oder von anderen für den Vertrieb der C.D.-Produkte autorisierten Einzelhändlern (Depositäre), die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums haben, zu beziehen. Für den Fall des Verstoßes des Depositärs gegen die Pflichten aus § 3 Ziffer 1. und 2. des Vertrages sieht der Vertrag zugunsten der Klägerin zu 1) ein fristloses Kündigungsrecht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Depot-Vertrages, der im Januar 1993 zur Freistellung bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde, ohne dass bislang eine Entscheidung ergangen wäre, wird auf den mit der Klageschrift als Anlage K 3 zu den Akten gereichten Muster-Depot-Vertrag (Blatt 26 bis 28 GA) verwiesen.

Die Beklagte, die D. Markt GmbH & Co. KG mit Sitz in K., betreibt eine bekannte Drogeriemarktkette mit annähernd 1000 Filialen im Bundesgebiet. Depositär der Klägerin zu 1) ist die Beklagte nicht. Sie führt in ihrem Sortiment aber gleichwohl auch C.D.-Artikel, die sie auf dem deutschen und europäischen Graumarkt erwirbt und dann zu relativ niedrigen Preisen in ihren Filialen anbietet. Das wollen die Klägerinnen nicht hinnehmen, weil ihr selektiver Vertrieb darauf ausgerichtet ist, dass die mit der Marke C.D. versehenen Kosmetikprodukte ausschließlich in Verkaufsstellen angeboten werden, die bestimmten Voraussetzungen genügen und die entsprechend von den Klägerinnen zum Verkauf von D. – Kosmetika autorisiert sind. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG wegen Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs im Zusammenhang mit ihrem Vertriebsbindungssystem sowie aus Markenrecht in Anspruch. Zur Wahrnehmung der Rechte aus den Marken haben sie sich wechselseitig ermächtigt, Ansprüche aus den Marken ge...

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