Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.09.2014; Aktenzeichen 23 O 57/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Köln vom 25.09.2014 - Az. 23 O 57/14 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) weiter verurteilt wird, an die Klägerin 65.540 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2012 zu zahlen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580 Euro zu zahlen;
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist gegenstandslos.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 33 % und die Beklagte zu 1) zu 67 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 1) zu 35 %: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 1) zu 63 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Neugestaltung des Werbeauftritts der Klägerin. Die Klägerin betreibt unter der Marke "U" ein Reiseunternehmen, welches einen Großteil seines Geschäfts unter der Submarke "T" im Bereich des Wintersports erwirtschaftet. Die Beklagte zu 1) erbringt Werbedienstleistungen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), Rückzahlung der bereits auf den Vertrag geleisteten Zahlungen. Die Beklagten zu 1) begehrt widerklagend das noch ausstehende Vertragsentgelt. Streitpunkt ist insbesondere die Frage der Beteiligung der Agentur "C und T2" im Rahmen der Entwürfe der Beklagten.
Dem Vertragsschluss zwischen den Parteien gingen Verhandlungen insbesondere zwischen einem hierfür zuständigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S, und dem Beklagten zu 2) voraus. In den Gesprächen brachte der Geschäftsführer der Klägerin zum Ausdruck, dass ihm eine Beteiligung von "C und T2" an den Arbeiten wichtig sei, da er deren Kreativität und das damit verbundene Renommée schätze. Daher nahmen bei einem Akquisegespräch am 24.01.2012 neben dem Beklagten zu 2) auch die Herren C und T2 teil. Bei einem Folgetermin am 13.02.2012 nahm neben dem Beklagten zu 2) Herr C teil. Mit E-Mail vom 14.02.2012 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten zu 2) und Herrn C mit, die Klägerin könne sich vorstellen, mit "Ihrem Unternehmen... als Leadagentur" zusammen zu arbeiten (Anlage K4). Mit E-Mail vom 16.02.2012 teilte der Beklagte zu 2) mit, dass eine Kalkulation von "C und T2" über dem von der Klägerin avisierten Budget von 105.000 Euro netto für die Leistungen liegen würde (Anlage K5). Es sei daher günstiger, "C und T2" für die Basisideen zu nutzen und diese Ideen durch die Artdirektorin der Beklagten zu 1) adaptieren zu lassen. Die Beklagte zu 1) biete ein "Rundum-Sorglos-Paket" an, werde zusammen mit der Artdirektorin 2- 3 Tage pro Woche vor Ort sein. "C und T2" würde nur die Basisarbeiten auf Grundlage der Kreativ-Strategie des Beklagten zu 2) entwickeln, um die kreative Linie zu haben, die die Beklagten dann bei der Klägerin vor Ort auf alle anderen Werbemittel und Umsetzungen adaptieren sollten.
Als der erste Vertragsentwurf (Anl. KE 28, Anlagenband - AnlB - 159) keine Beteiligung von "C und T2" vertraglich festschrieb, fasste der Geschäftsführer der Klägerin diesbezüglich nach (Anl. KE 29, AnlB 162). Mit E-Mail vom 27.02.2012 bestätigte der Beklagte zu 2), er werde "neben C und T2" mit zwei weiteren sehr guten Designern an dem Thema arbeiten, so dass so Zugriff auf Ideen von drei unterschiedlichen Kreativ-Teams bestehe. Das fordere C und T2 "zusätzlich noch einmal in ganz besonderer Weise". Ansprechpartner sei aber immer der Beklagte zu 2) (Anl. K 7). Mit E-Mail vom 25.02.2012 informierte der Beklagte zu 2) Herrn C von "C und T2" dahingehend, dass er, der Beklagte zu 2), das Unternehmensleitbild und die Inhalte des Markenversprechens in Zusammenarbeit mit der Klägerin alleine erarbeiten würde und "C und T2" danach auf Grundlage eines Briefings das neue CI und den Werbeauftritt für die verschiedenen Medien entwickeln solle (Anl. KE 57 S. 3, GA 245).
Am 28.02.2012 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag (GA 158 ff.). Danach verpflichtete sich die Beklagte zu 1), für die Klägerin bestimmte Leistungen zu erbringen, die n...