nicht rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
Der allein mit der Bauüberwachung (Leistungsphasen 6 – 9 § 15 HOAI) beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Ausführungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Für einen durch die erkennbar fehlerhafte und im Rahmen der Baüberwachung nicht korrigierte Ausführungsplanung entstandenen Mangel des Bauwerks haftet der bauüberwachende Architekt gesamtschuldnerisch mit dem bauplanenden Architekten. Der bauüberwachende Architekt kann den Planungsmangel dem Bauherrn nicht haftungsmindernd entgegenhalten.
Normenkette
BGB § 635
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 14 O 5/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 7. Juni 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 14 O 5/95 – teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.245,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.10.1993 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,00 DM, die Klägerin die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen eines Überwachungsfehlers bei der Errichtung des neuen Gemeindehauses der Klägerin in B.-W. geltend.
Mit der Planung des Neubaus war die Streitverkündete, die Architektin Dipl.-Ing. G. S.-K., gemäß Vertrag vom 1./15.12.1987 (Bl. 103 ff. d.A.) beauftragt. Die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 nach § 15 HOAI wurden dem Beklagten mit Architektenvertrag vom 19.1./15.2.1988 (Bl. 90 ff. d.A.) übertragen. Die Beton- und Isolierungsarbeiten des Neubaues wurden von der Fa. O. W. GmbH in D. ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes traten im Untergeschoß Feuchtigkeitsschäden auf. Bei Freilegung der Untergeschoßaußenwand wurde festgestellt, daß die zur Isolierung dienende bituminöse Beschichtung sich größtenteils vom Gebäudemauerwerk abgelöst hatte und Sickerwasser in das Gebäude eintreten konnte (Schadensmeldung des Beklagten vom 8.2.1993, Bl. 53 d.A.). Zwischen den Partein ist unstreitig, daß die Feuchtigkeitsschäden auf eine fehlende Trennlage zwischen Isolierung und Filterwand zurückzuführen sind, durch die das Abreißen der Isolierung bei Setzungen der Filterwand vermieden worden wäre. Die erforderliche Trennlage war in der von der Streitverkündeten erstellten Detailplanung nicht berücksichtigt worden, obschon der Beklagte die Streitverkündete durch Vermerk vom 22.3.1988 (Bl. 120 d.A.) nach Aufbau und Lage der Isolierungen an den erdberührenden Teilen befragt hatte. Eine weitere Schadensursache wurde in der Verfüllung des Arbeitsraumes mit mehr oder minder bindigem Boden gesehen (Schadensmeldung des Beklagten vom 8.2.1993, Bl. 53 d.A.). Die Wiederherstellungskosten schätzte der Beklagte gegenüber seiner Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung von Angeboten der Firma H. und unter Berechnung weiterer Leistungen mit insgesamt 120.000,00 DM (Bl. 54 f. d.A.).
An den Kosten der Schadensbeseitigung haben sich der Beklagte und die Fa. W. bzw. deren Haftpflichtversicherer mit der Zahlung von je 40.000,00 DM beteiligt. Die Streitverkündete hat jede Zahlung abgelehnt. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin sich das Planungsverschulden der Streitverkündeten zurechnen lassen muß und die Haftung des Beklagten dadurch auf eine Quote in Höhe des von dem Beklagten bzw. seiner Haftpflichtversicherung gezahlten Betrages vermindert ist.
Die Klägerin hat neben dem Beklagten auch den mit diesem firmierenden Dipl.-Ing. M. L. als vermeintlichen weiteren Vertragspartner verklagt. Sie hat die Auffassung vertreten, beide schuldeten ihr wegen mangelhafter Bauüberwachung Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten, die durch die gezahlten Beträge von je 40.000,00 DM nicht gedeckt seien. Nach der Kostenschätzung des Beklagten, die sich die Klägerin zur Streitvereinfachung zu eigen mache, seien die Wiederherstellungskosten mit 120.000,00 DM zu veranschlagen. Hinzu komme die Mehrwertsteuer mit 18.000,00 DM, so daß noch ein Betrag von 58.000,00 DM offen sei. Da möglicherweise noch höhere Kosten entstünden, sei zur Unterbrechung der Verjährung ein Feststellungsantrag geboten. Zur Durchführung der Sanierung müsse die Klägerin Kredit zu einem Zinssatz von mindestens 10% aufnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie...