Entscheidungsstichwort (Thema)
„Fairsicherung” – „Fair Solutions”
Leitsatz (amtlich)
Zur Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnung von Dienstleistungen im Versicherungs- und Finanzwesen als „Fair”, „Fairsicherung”, „Fairsorgung” einerseits und „Fair Solutions” andererseits.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 81 O 212/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.6.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 212/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Mitglieder der Klägerin, einer Genossenschaft, sind Versicherungsvermittler, die nicht an einzelne Versicherungsgesellschaften gebunden sind und für sich in Anspruch nehmen, ihre Kunden F. zu beraten. Sie sind zum Teil Inhaber von Wort- oder Wort/Bildmarken, die sie zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwenden, und die – wie beispielsweise „F. R.”; „Fa.” und „F. S.” – überwiegend mit der Silbe „F.” beginnen. Die Klägerin selbst ist Inhaberin zum einen einer Anzahl von Wortmarken der beschriebenen Art (z.B. „F. sicherung”; „F. sorgung”; F. GLEICH”) und zum anderen der nachfolgend bildlich wiedergegebenen Wort/Bildmarken:
a) Nr. …:
b) Nr. …:
Der Beklagte bietet – ohne Mitglied der Klägerin zu sein – unter der Bezeichnung „F. Solutions e. K.” Versicherungs- und Finanzdienstleistungen an. Er verfügt über die Internetdomain „www.F. s.org” und ist Inhaber der für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen eingetragenen nachstehend wiedergegebenen Marke Nr. … „F. s.”:
Die Klägerin verlangt – gestützt auf ihre eigenen sowie in Prozessstandschaft auf Marken ihrer Mitglieder – die Unterlassung der firmen- oder markenmäßigen Benutzung von F.S. sowie die Einwilligung in die Löschung der erwähnten Marke. Wegen der Identität des Bestandteiles „F.”, der nicht beschreibend sei, bestehe Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG. Ergänzend beruft sie sich für ihr Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblich unlauteren Annäherung an ein wertvolles Kennzeichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Marken auf die Anlagen K 3 bis K 5 sowie i.Ü. auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der übereinstimmende Zeichenbestandteil „F.” werde nicht kennzeichenmäßig, sondern als adjektivische Beschreibung von „S.” gebraucht, zudem stelle die Verwendung des Plurals in der angegriffenen Kennzeichnung einen erheblichen Unterschied dar. Aus diesen Gründen bestehe eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht und liege auch eine unlautere Anlehnung an die klägerische Bezeichnung nicht vor.
Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt, trägt die Klägerin vor, im Berufungsverfahren müsse u.a. zugrundegelegt werden, dass der Bestandteil „F.” ihrer Marken für sich genommen kennzeichnungskräftig sei, nachdem das LG dies unterstellt habe.
Demgegenüber sei der Bestandteil „s.” in dem angegriffenen Zeichen wegen der bekannten Bedeutung „Lösungen” nicht schutzfähig. Deswegen und weil bei ihren Marken das Bildelement zurücktrete, stünden sich „F.” und „F.” gegenüber. Die angegriffene Bezeichnung werde auch namensmäßig und nicht beschreibend verwendet und so vom Verkehr verstanden. Ihr stehe markenrechtlicher Schutz nicht nur wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens und wegen bestehender Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die geltendgemachten Ansprüche bestehen weder unter marken- noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG liegen nicht vor, eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht nicht.
Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurte...