Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 26.04.2005; Aktenzeichen 12 O 280/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.04.2005 (12 O 280/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.064,44 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 30% und die Klägerin zu 70% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen)

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat, soweit sie nach teilweiser Berufungsrücknahme noch zur Entscheidung steht, weit überwiegend Erfolg. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Architektenhonorars, der den von den Beklagten zuletzt anerkannten und mit der Berufung nicht mehr angegriffenen Betrag in Höhe von 5.064,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 lediglich um 0,28 Euro zuzüglich entsprechender Zinsen übersteigt.

1.

Nach der in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 erklärten Teilberufungsrücknahme steht aufgrund des insoweit nicht mehr angefochtenen Urteils erster Instanz fest, dass die Klägerin von den Beklagten Zahlung noch ausstehenden Architektenhonorars in Höhe von 5.064,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 verlangen kann.

2.

Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin besteht nur in Höhe weiterer 0,28 Euro zuzüglich entsprechender Zinsen. Denn die Klägerin konnte von den Beklagten wegen Bindung an die von ihr unter dem 05.10.2001 erteilte Schlussrechnung lediglich noch 6.227,53 Euro verlangen; nach mit Schriftsatz vom 06.09.2004 erklärter Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen der Beklagten aus dem Verfahren 1 O 24/02 LG Aachen, die sich einschließlich Zinsen unstreitig auf 1.163,09 Euro belaufen, verbleibt daher lediglich noch der von den Beklagten zuletzt anerkannte Betrag zuzüglich weiterer 0,28 Euro, die sich im Zuge einer Nachberechnung des insoweit mit einem Rechenfehler behafteten Hinweisbeschlusses des Senats vom 23.05.2006 ergeben haben.

a.

Die Klägerin ist an ihre Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden und hat deshalb Anspruch auf Architektenhonorar nur in Höhe von insgesamt 21.796,37 Euro (42.630 DM), so dass, nachdem unstreitig bereits 15.568,84 Euro (30.450 DM) gezahlt worden sind, zunächst noch ein offener Restbetrag in Höhe von 6.227,53 Euro verbleibt.

Die Klägerin ist an ihre auf der Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung erteilte Schlussrechnung vom 05.10.2001 gebunden. Die für eine Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.05.1997, BGHZ 136, 1 ff.), der sich der Senat anschließt, ist ein Architekt an eine Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Diese Grundsätze sind auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. So liegt der Fall hier.

aa.

Die Klägerin verhält sich widersprüchlich, wenn sie nunmehr eine höhere Forderung geltend macht, als ursprünglich vereinbart. Hier kann offen bleiben, ob hinzutreten muss, dass dem Architekten das Abweichen von den Mindestsätzen der HOAI im Zeitpunkt der Vereinbarung bewusst gewesen ist (so etwa Vygen, in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6.Aufl. 2004, § 4 HOAI Rn94). Denn die Klägerin selbst hat im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass die Abweichung der Pauschalhonorarvereinbarung von den Mindestsätzen aus ihrer Sicht offensichtlich war.

Umstände, die ein widersprüchliches Verhalten hier ausschließen, sind nicht ersichtlich. Widersprüchliches Verhalten entfällt allerdings, wenn der Architekt sich wegen...

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