Entscheidungsstichwort (Thema)
Erheblichkeit der Pflichtverletzung beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf
Leitsatz (amtlich)
Die Beurteilung, ob dem Rücktritt vom Kaufvertrag die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung entgegensteht, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Beim Gebrauchtwagenkauf ist ein entscheidendes Kriterium für die Erheblichkeit, ob und mit welchem Kostenaufwand sich ein Mangel beseitigen lässt.
Ein Nachbesserungsaufwand von 2.500 EUR, entsprechend ca. 5 % des Pkw-Kaufpreises, für den Austausch eines - trotz zweimaliger Nachbesserung - mangelhaft funktionierenden Navigationssystems ist kein unerheblicher Mangel. Ein Grundsatz, dass in der Regel ein unter 10 % liegender Nachbesserungsaufwand unerheblich ist, lässt sich nicht aufstellen (gegen OLG Bamberg, Urteil vom 10.4.2006, DAR 2006,456).
Normenkette
BGB § 323 Abs. 5 S. 2, § 437 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 612/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 22.3.2006 - 6 O 412/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw C. 330da (Fahrzeug-Ident-Nr.: Q. ...), 34.525,22 EUR an die C. Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. G. T., Dr. I.-K. D. und U. X., I.-str. 164, ... N., nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 741,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, wonach der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % der Kosten trägt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der auf Kaufpreisrückzahlung abzgl. zu erstattender Nutzungsentschädigung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. zur Frage der Mangelhaftigkeit des eingebauten Navigationsgerätes im Wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass der Kläger von einem ihm zustehenden Rücktrittsrecht wirksam Gebrauch gemacht habe. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, weil das eingebaute Navigationsgerät nicht zuverlässig arbeite. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass vereinzelt Fehlfunktionen des Navigationsgerätes aufträten, die sich in umständlicher Routenplanung oder in dem Nichtauffinden bestimmter Straßen äußerten; dieser Mangel habe auch schon bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen und könne nicht als unerheblich angesehen werden. Wegen mehrerer vergeblicher Nachbesserungsversuche der Beklagten sei die ursprünglich vorrangige Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen. Das Begehren des Klägers erweise sich auch nicht als treuwidrig; soweit der Kläger seine Pflichten im Verhältnis zu seinem Leasinggeber verletzt habe, könne sich die Beklagte darauf nicht berufen. Die vom Kläger zu erstattende Nutzungsvergütung belaufe sich unter Zugrundelegung von 0,4 % des Kaufpreises je 1.000 km auf 13.537,06 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Berechnung der Nutzungsentschädigung durch das LG. Er meint, es sei von einer Gesamtfahrleistung des verkauften Pkw von 300.000 km auszugehen (Beweis: Sachverständigengutachten), so dass sich eine Nutzungsentschädigung i.H.v. nur 11.280,89 EUR ergebe.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 22.3.2006 verkündeten Urteils des LG Köln (Az.: 4 O 612/04) zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw C. 330d a (Fahrzeug-Ident-Nr.: Q. ...), 37.554,11 EUR an die C. Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. G. T., Dr. I.-K. D. und U. X., I.-str. 164, ... N., nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2004 zu zahlen, sowie im Übrigen unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des LG Köln (Az.: 4 O 612/04) aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des LG Köln (Az.: 4 O 612/04...