Leitsatz (amtlich)
Erweisen sich sämtliche vom Anspruchsteller vorgetragenen Gründe für ein Schuldanerkenntnis als im Prozess wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht des § 138 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, so kann der Schuldner, der seine Verpflichtung aus dem Anerkenntnis bestreitet, seiner Inanspruchnahme aus der Schuldurkunde die Bereicherungseinrede entgegenhalten.
Normenkette
BGB §§ 781, 821
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 25 O 267/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.4.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 25 O 267/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 9.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten aufgrund eines angeblich von ihr unterzeichneten Schuldanerkenntnisses vom 26.6.1995 (Bl. 31 GA) die Zahlung von 85.000 DM.
Die Parteien lernten sich im März 1992 kennen. Anfang 1993 zog der Kläger, dessen Ehefrau bis zum April 1992 in der gemeinsamer Wohnung in Q. ein Bordell betrieben hatte, in die Wohnung der Beklagten in der F-Strasse in K. Dort und dann ab April 1994 in der S.-Straße lebten die Parteien fortan in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Am 13.8.1996 zog der Kläger endgültig aus der Wohnung der Beklagten aus, nachdem diese ihn im Jahre 95 schon einmal aus der Wohnung geworfen hatte.
Der Kläger hat behauptet, er habe zur gewinnbringenden Geldanlage in der Schweiz 85.000 DM der Beklagten übergeben, die ihre entspr. Rückzahlungsverpflichtung (nebst fester Verzinsung) in der vorgenannten Urkunde bestätigt habe. Er habe damals über ein außerordentlich hohes Einkommen und großes Vermögen verfügt. Als er bei der Beklagten eingezogen sei, habe er ca. 100.000 DM in bar bei sich gehabt. Im Laufe der Folgemonate habe er durch Zuwendungen seiner ehemaligen Ehefrau im Wege der weiteren Vermögensauseinandersetzung, durch regelmäßige Zuwendungen seines inzwischen verstorbenen Vaters und durch den Verkauf seiner Uhrensammlung und seines Jeeps weitere Gelder erhalten, sodass seiner Erinnerung nach ca. 250.000 DM insgesamt zusammen gekommen seien. Er habe kein Konto gehabt sondern sein Geld teilweise in bar zu Hause aufbewahrt, teilweise in seinem Safe bei der E. Bank. Geld habe er verdient durch den Handel mit Antiquitäten und als Schauspieler. Man habe nicht gerade bescheiden gelebt. Häufig habe ihn die Beklagte gedrängt, sein Geld nicht zu verjubeln. Da diese über sehr gute Bankverbindungen, auch in die Schweiz, verfügte, sei man übereingekommen, dass sie für ihn Geld gewinnbringend anlegen solle. „Im Laufe der Jahre” habe er dann in zwei oder drei Raten der Beklagten insgesamt mindestens 85.000 DM übergeben, wann genau die Beträge übergeben worden seien und in welchen Stückelungen, könne er heute nicht mehr genau sagen. Auf seine häufigen Fragen nach den Erträgen aus den angelegten Geldern habe die Beklagte zwar erklärt, das Geld sei gewinnbringend angelegt, aber keine genaueren Angaben gemacht und auch keinerlei Belege vorgelegt. Um seine Neugier, was denn mit dem Geld geschehen sei und wie die Erträge seien, zu befriedigen, habe die Beklagte dann im Juni 1995 vorgeschlagen, dass sie die Rückzahlungsverpflichtung und eine feste Verzinsung seit einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich garantiere, so dass er sich nicht mehr darum zu kümmern brauche, was mit dem Geld geschehe. Daraufhin sei es zu dem Schuldanerkenntnis vom 26.6.1995 gekommen, wobei die Beklagte bewusst und gewollt den von seiner Hand stammenden Text des Schuldanerkenntnisses mit Ort und Datum unterschrieben habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.000 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1.6.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Unterschrift stamme nicht von ihrer Hand, obwohl sie echt aussehe, jedenfalls habe sie eine Urkunde mit diesem Text nie unterschrieben. Nicht sie vom Kläger, sondern der Kläger habe von ihm 85.000 DM zu bekommen. Der Kläger habe ein offenbar vorhandenes Blanko-Formular mit Ort, Datum und ihrer Unterschrift aus ihrer Wohnung entwendet und nachträglich den Text des Schuldanerkenntnisses eingetragen. Der Text sei im Jahre 1998 oder 1999 nachträglich eingefügt worden. Ein Kausalgeschäft für das angebliche Anerkenntnis habe es mangels entspr. Geldmittel des Klägers nicht gegeben. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum, also zwischen 92 und 94 über eine Summe verfügt habe, die auch nur annähernd einen erheblichen Teil von 85.000 DM erreichte. Sie habe den Kläger, der keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei, während der gesamten Beziehung umfänglich alimentiert. Seit April 1992 habe seine frühere Ehefrau Sozialhilfe bezogen, sein Vater sei Rentner. Sie habe deshalb die Garagenmiete für diesen i.H.v. 1.400 DM, die Ha...