Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 445/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.6.2015 (18 O 445/12) sowie das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz wegen angeblicher Mängel einer Wohnungseigentumsanlage.
Durch notarielle Kaufverträge vom 21.10.2005, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 20 ff. GA verwiesen wird, veräußerte die Beklagte zu 1), die seinerzeit zugleich Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft war und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, noch zu errichtende Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber, die bzw. deren Rechtsnachfolger die Klägerin bilden. An dem Bauvorhaben waren u.a. die Streithelfer der Beklagten und weitere Unternehmen beteiligt, denen die Klägerin, die Beklagten und deren Streithelfer in erster Instanz den Streit verkündet haben. Nach einer ersten Ortsbegehung am 30.5.2006 fand am 27.7.2006 eine Schlussbegehung unter Beteiligung des Sachverständigen N statt, der darüber einen Bericht vom 28.7.2006 erstellte, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 70 ff. GA verwiesen wird.
Nach Einholung eines Privatgutachtens des Sachverständigen H vom 9.3.2011 forderte die neue Verwalterin der Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17.3.2011 zur Beseitigung der darin aufgeführten Mängel am Gemeinschaftseigentum auf. Am 18.5.2011 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 223 ff. GA verwiesen wird, und leitete am 27.5.2011 das selbstständige Beweisverfahren 14 OH 12/11 (Landgericht Köln) ein, in dem der Sachverständige X am 22.8.2012 ein Gutachten nebst Ergänzungen vom 30.7.2013, vom 14.4.2014 und vom 28.9.2015 erstattete. Insoweit wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 6.9.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 158.400,00 EUR auf und wiederholte dieses Verlangen nach dessen Zurückweisung durch Schreiben der Beklagten zu 1) vom 25.9.2012 mit Schreiben vom 11.10.2012, bevor in der Eigentümerversammlung vom 25.10.2012 diesbezügliche Beschlüsse gefasst wurden, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 233 ff. GA verwiesen wird.
Die Klägerin hat in erster Instanz eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 202.174,50 EUR nebst Zinsen als Kostenvorschuss und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten, hilfsweise auf Zahlung von 169.895,00 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich konkreter Mängel, sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beantragt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass keine wirksame Abnahme vorliege, weil der Sachverständige N nicht berechtigt gewesen sei, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, und sich die Berechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls aus den Beschlüssen vom 18.5.2011 und vom 25.10.2012 ergebe. Ferner hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten sowie die in dem selbstständigen Beweisverfahren getroffenen Feststellungen behauptet, dass Mängel am Betonsteinpflaster, der Außenfensterbänke, der Hausfassade, der Tiefgarage, der Abdichtung des Kellergeschosses, der Außentreppe der Tiefgarage sowie an den Trittstufen, am Natursteinbelag und an den Fenstern im Treppenhaus vorlägen und dass zur Mangelbeseitigung mindestens die von dem Sachverständigen X veranschlagten Nettokosten von 144.000,00 EUR sowie zusätzlich 12.435,00 EUR für die Abdichtung der Tiefgarage erforderlich, üblich und angemessen seien, so dass sich zuzüglich 10 % Überwachungskosten ein Nettobetrag von 169.895,00 EUR ergebe, den die Klägerin nebst Mehrwertsteuer als Kostenvorschuss und ohne Mehrwertsteuer hilfsweise als Schadensersatz geltend gemacht hat.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt sowie das Vorliegen von Mängeln und die Höhe des geltend gemachten Mangelbeseitigungsaufwands bestritten. Die Streithelfer zu 3) und 4) haben - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche wegen angeblicher Mängel des Gemeinschaftseigentums bestritten.
Nachdem Beweis üb...