Leitsatz (amtlich)

1. Die wörtliche Beschreibung des Schutzgegenstandes einer Farbmarke mit "magenta" reicht zur Beschreibung des Schutzgegenstandes auch dann aus, wenn das hinterlegte Farbmuster nicht mit dem dem Verkehr bekannten, gängigen Farbton magenta übereinstimmt.

2. Der Schutzgegenstand einer Farbmarke ist auch dann nicht uneindeutig, wenn neben der wörtlichen Farbbezeichnung "magenta" zwei international anerkannte Farbcodes angegeben werden, die leicht unterschiedliche Farbtöne wiedergeben.

3. Bei der im Rahmen des § 26 Abs. 3 MarkenG zu prüfenden Frage, ob die Benutzung der Farbmarke in einer von der Eintragung abweichenden Form den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert, ist vorrangig auf die wörtliche Beschreibung der Farbe abzustellen.

4. Die Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke ist unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung zu prüfen; die Annahme einer markenmäßigen Benutzung setzt nicht notwendig die Verkehrsdurchsetzung oder auch nur eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsbereiche voraus.

5. Die rechtserhaltende Benutzung einer Farbmarke setzt nicht voraus, dass gerade aufgrund der Farbverwendung bestimmte Gewinne oder Umsätze erzielt worden sind.

6. Bei der Prüfung, ob die tatsächlich mit der Marke gekennzeichnete Dienstleistung unter die eingetragenen Begriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Marke fällt, ist neben dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die Fachterminologie und insbesondere die Klassifikation nach Maßgabe des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (NKA) zu berücksichtigen. Dabei ist für die Subsumtion die Rechtslage im Zeitpunkt der Eintragung der betroffenen Marke maßgeblich. Der Schutzbereich kann durch spätere Änderungen der Klassifikation nicht verändert, insbesondere nicht erweitert werden.

7. Zu den Benutzungsnachweisen der Farbmarke "magenta" im Bereich des Finanzwesens.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 1, §§ 26, 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 153/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 153/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nachdem das Landgericht den Verfall zweier abstrakter Einzelfarbmarken der Beklagten, DPMA-Register-Nr. 30509339 mit der wörtlichen Beschreibung "magenta, RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U" (Anlage K1) und DPMA-Register-Nr. 39864846 mit der wörtlichen Beschreibung "magenta" (Anlage K5), wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung für die Dienstleistungen "Immobilienwesen" für verfallen erklärt hat, verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren ihren Antrag auf Erklärung des Verfalls beider Farbmarken hinsichtlich der Dienstleistung "Finanzwesen" (Klasse 36 der Nizza Klassifikation) weiter. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls bzgl. der Dienstleistung "finanzielles Sponsoring" wird nicht mehr weiterverfolgt. Beide Marken befinden sich außerhalb der gem. § 25 Abs. 1 MarkenG gewährten Benutzungsschonfrist.

Am 10.09.2019 hatte die Klägerin einen Antrag auf Teilverfall und Teillöschung der Farbmarken beim DPMA gestellt, der die Beklagte widersprochen hat.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, dass sie trotz Recherchen keine ernsthafte Benutzung der konkreten Farbmarken für die Dienstleistungen "Immobilienwesen" und "Finanzwesen" gefunden habe.

Selbst wenn die Farbmarke Magenta für die Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation einen hohen Durchsetzungsgrad erzielen möge, könne dies nur zur Folge haben, dass der Verkehr, wenn er denn mit der Benutzung der Farbmarke Magenta eine Herkunftsvorstellung verbinde, dies nur in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen oder das Unternehmen selbst tun werde, aber nicht in Bezug auf die Bereiche Immobilien- und Finanzwesen.

Deshalb seien die Farbmarken mangels Verkehrsdurchsetzung für diese Dienstleistungen zu Unrecht eingetragen worden. Eine Löschung aus diesem Grund komme zwar wegen Fristablaufs nicht mehr in Betracht, § 50 Abs. 2 MarkenG. Dennoch müsse dieser Umstand im Rahmen der Benutzungshandlungen nach §§ 26, 49 MarkenG Berücksichtigung finden.

Die von der Klägerin vorgelegten Benutzungsnachweise seien im Wesentlichen ungeeignet, weil die Farbe Magenta nur dekorativ verwendet werde. Die Belege seien zum Teil ohne Quellen- und Datumsanzeige und ließen sich so dem maßgeblichen Benutzungszeitraum nicht zuordnen. Es handele sich teilweise um interne Do...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge