Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln vom 2.3.2005 (25 O 115/00) teilweise abgeändert.
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 5.7.2000 (25 O 115/00) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz. Die Kläger tragen ihre sonstigen eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Beklagten) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der verstorbene Arzt Dr. G. H., Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2), stellte im Juni 1996 anlässlich eines Duschbades im Bereich des rechten Schulterblattes eine Hautläsion von ca. 5 × 5 mm Durchmesser fest, die nach dem Abtrocknen der Haut mit einem Frottiertuch blutete. Der von ihm zu Rate gezogene Arzt Dr. K. exzidierte die Hautveränderung in einer Größe von 1,3 × 0,7 cm und übersandte das Exzidat in einer zu hoch konzentrierten Formalinlösung als Fixierung dem Beklagten, einem niedergelassenen Pathologen, mit dem Bemerken: "blutender Naevus, Malignitätsverdacht" zur histopathologischen Untersuchung. Der Beklagte fertigte von der Gewebeprobe insgesamt 15 Schnitte und befundete sie sodann als gutartig wie folgt:
"Hautexcision ... mit einem originär, nur minimal pigmentierten, zur Tiefe hin gealterten, epitheloidzelligen Compound-Naevus nebst gefäßbezogener lympho-histiozytischer Reaktion sowie deutlicher Pigmentinkontinenz der oberen Dermis (bereits gealteter SPITZ-Tumor)... Der gutartige symmetrische und randlich völlig abgrenzbare, zur Tiefe hin maturierende, melanozytische Tumor wurde allseits vollständig excidiert ... Insbesondere kein Anhalt für ein invasives malignes Melanom sowie für eine andersartige Krebserkrankung der Haut oder Hautanhangsgebilde im betroffenen Bereich".
Ferner führte der Beklagte in seinem Befundbericht eine epidermale Nekrose mit Fibrininsudation auf, welche seiner Meinung nach eine Folge einer lokalen Traumatisierung (etwa eines Ätzungsversuchs des Patienten) sei. Es kam in der Folge zu Telefonaten mit Dr. K. über das Befundergebnis, deren Inhalt streitig ist. Dr. H. wurde darüber unterrichtet, dass die Hautveränderung gutartig sei. Weitere Untersuchungen fanden daraufhin nicht statt.
Im Sommer 1997 wurden bei Herrn Dr. H. zahlreiche Metastasen eines malignen Melanoms im Stadium IV festgestellt. Trotz einer sofort eingeleiteten intensiven Therapie kam es zu einer Tumorprogression. Herr Dr. H. verstarb am 27.7.1998 an seinem ausgedehnt metastasierten malignen Melanom. Er wurde von der Klägerin zu 1) beerbt.
Die Kläger haben den Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie haben - gestützt auf mehrere private Gutachten - behauptet, der Beklagte habe das ihm durch Dr. K. übersandte Präparat nicht hinreichend sorgfältig untersucht und falsch befundet. Den Hinweisen auf die Malignität sei er nicht nachgegangen. Dies gelte vor allem für die mit Dr. K. geführten Telefonate, in denen dieser erneut auf seinen Malignitätsverdacht und zugleich darauf hingewiesen habe, dass nach den Angaben des Patienten von einer lokalen Traumatisierung nicht auszugehen sei. Tatsächlich habe es sich bei dem übersandten Hautexzidat um einen eindeutig malignen Tumor gehandelt. Bei rechtzeitiger richtiger Diagnose hätte Dr. H. wahrscheinlich überlebt.
Wegen Säumnis im ersten Termin ist gegen den Beklagten am 5.7.2000 ein Versäumnisurteil ergangen, durch das er - entsprechend dem Klageantrag - verurteilt wurde, an die Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt wurde, dass er zur Erstattung materieller Schäden verpflichtet sei. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Er hat bestritten, die Gewebeprobe fehlerhaft untersucht zu haben. Er hat weiterhin behauptet, dass es sich bei dieser Probe um einen gutartigen Spitznaevus gehandelt habe. Nach dem Gesamtbild sei eher davon auszugehen gewesen, dass die betroffene Hautstelle durch Verätzen oder Kratzen verletzt worden sei, als dass typische Anzeichen einer Malignität vorgelegen hätten. Einen nachdrücklich geäußerten Malignitätsverdacht von Dr. K. hat er bestritten. Selbst wenn aber das von ihm befundete Gewebe von einem bösartigen Tumor gestammt haben sollte, hätte eine andere Diagnose keinen Einfluss auf die Überlebenswahrscheinlichkeit von Dr. H. gehabt.
Die Kammer hat nach Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. I. und Prof. Dr. S. sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. I. und Vernehmung...