Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen eines Ausschlusses auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Vertraglich vereinbarter Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Berechnung und des Ausschlusses der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
2. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann angenommen werden, dass sich der Unterhaltsverpflichtete bei Abschluss einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung auf Zahlung von Unterhalt über die Trennungszeit hinaus auch für den Fall der Scheidung über die gesetzlichen Regelungen hinaus verpflichten wollte, an den früheren Ehepartner nachehelichen Unterhalt unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit sowie einer Bedürftigkeit des anderen Ehepartners und eventuell gegebener Verwirkungsgründe zu zahlen.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 1, § § 1570 ff., § 1587h Nr. 1, § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 04.07.2006; Aktenzeichen 31 F 209/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 4.7.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Brühl - 31 F 209/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen zu Ziff. II. des Urteilstenors zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin eine monatliche bis zum dritten Werktag im Voraus zahlbare Ausgleichsrente i.H.v. 773,90 EUR zu zahlen und in dieser Höhe seine jeweils monatlich von der G Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung gezahlte Betriebsrente an die Antragsgegnerin abzutreten.
II. Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat nur zu einem geringfügigen Teil zum Versorgungsausgleich Erfolg. Im Übrigen bleiben die beiderseits zulässigen Berufungen der Parteien ohne Erfolg.
I. Zwischen den Parteien findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gem. § 1587g BGB zugunsten der Antragsgegnerin i.H.v. 773,90 EUR monatlich statt.
Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8.10.2004 hat der Antragsteller aus der Ehezeit - 1.6.1959 bis 20.6.2004 - eine Altersrente i.H.v. 197,75 EUR erlangt. Daneben verfügt er nach Auskunft der G Versicherungs- und Unterstützungseinrichtung (Entgeltabrechnung vom Dezember 2005, Blatt 159 GA) über eine ehezeitliche Betriebsrente von jährlich 20.890,24 EUR oder 1.736,52 EUR monatlich. Damit bezieht er insgesamt ehezeitbedingte Renten von 1.934,27 EUR.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der deutschen Rentenversicherung Bund vom 16.11.2004 aus der Ehezeit eine monatliche Rente von 386,47 EUR.
Die Differenz zwischen den monatlichen ehezeitbedingten Renten der Antragsgegnerin und des Antragstellers beträgt 1.934,27 EUR -386,47 EUR = 1.547,80 EUR. Die Hälfte dieses Betrages, also 773,90 EUR, steht der Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich zu.
Da eine Übertragung von gesetzlichen Renten vom Rentenkonto des Antragstellers auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin nicht möglich ist, weil sie die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften erworben hat und außerdem eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht zulässig ist, weil diese schon im Rentenbezug steht (vgl. §§ 1587b Abs. 3 S. 1 HS. 2 BGB; 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HS. 2 VAHRG), findet statt des öffentlich-rechtlichen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin nach § 1587g BGB statt. Zugleich ist auf ihren Antrag hin nach § 1587i BGB anzuordnen, dass der Antragsteller in Höhe der laufenden Ausgleichsrente von monatlich 773,90 EUR seine Versorgungsansprüche gegenüber seinem früheren Arbeitgeber an die Antragsgegnerin abzutreten hat.
Höhere Ausgleichsansprüche kann die Antragsgegnerin nicht geltend machen. Zu Recht hat nämlich das FamG in die Ausgleichsberechnung auch die Werte mit einbezogen, die die Antragsgegnerin dadurch bei ihrer gesetzlichen Rente erworben hat, dass sie 1995 sich hat nachversichern lassen. Auch wenn sich die Nachversicherung auf Zeiten bezog, die vor der Ehezeit lagen, so hatte sie doch die Nachversicherung mit Vermögenswerten durchgeführt, die sie während der Ehezeit vor der Gütertrennung erworben hatte. Hierzu hatte sie zunächst ein Darlehen aufgenommen, welches sie auch schon während der Ehezeit vor der Vermögensauseinandersetzung der Parteien aus Mitteln bediente, die von Leistungen des Antragstellers herrührten. Nach dem sog. "In-Prinzip" sind daher diese Nachentrichtungen für die Zeit vom 1.4.1954 bis zum 31.7.1961 während der Ehezeit - nämlich am 29.12.1995 - entrichtet worden, so dass die Rentenanwartschaften als während der Ehezeit erworben anzusehen sind, auch wenn das Restdarle...