Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 O 127/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.04.2021; Aktenzeichen VI ZR 276/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 5 O 127/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 12.454,10 EUR abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,06 EUR für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über den Tachostand von 147.950 km hinaus gefahrenen Kilometer zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.454,10 EUR seit dem 14.11.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda A RS, FIN: B.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) in 1. Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 50 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten "VW-Abgasskandal" geltend gemacht. Die Beklagte zu 1) ist Importeurin von Skoda Neufahrzeugen in Deutschland und übernimmt den Skoda Kundenservice in Deutschland. Der Kläger erwarb am 07.04.2016 den im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten PKW Skoda A RS Diesel (Erstzulassung 03.04.2013) von privat gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 17.900 EUR (brutto). Das Fahrzeug wies bei seiner Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 56.678 Kilometern auf. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - dem 09.04.2019 - wies es eine Laufleistung von 147.950 km auf. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 der Beklagten zu 2) ausgestattet. Die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Motor EA 189 verwendete Software kannte ursprünglich zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung. Im Modus 1, der ausschließlich auf dem Prüfstand aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Modus 0. Im normalen Straßenverkehr war ausschließlich der Modus 0 aktiv.

Am 22.09.2015 informierte die Beklagte zu 2) die Öffentlichkeit in einer ad hoc Mitteilung über vorgefundene Auffälligkeiten bei den Abgaswerten von Dieselfahrzeugen. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 an und wies die Fahrzeughersteller an, Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um die betroffenen Fahrzeuge in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Am 05.10.2015 teilte Skoda im Rahmen einer Presseerklärung mit, auch Skoda-Fahrzeuge mit Drei- und Vierzylinder-Dieselmotoren mit den Hubräumen 1,2 l, 1,5 l und 2,0 l Aggregaten seien vom Dieselskandal betroffen. Dies betreffe mehrere Skoda Modelle, u.a. auch den A II (Baujahre 2009 bis 2013) (Bl. 425 d.A.). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wurde in der Presseerklärung auf die Internetseite von Skoda verwiesen. Daraufhin entwickelte die Beklagte zu 2) Software Updates für die betroffenen Fahrzeuge und die Beklagten forderten die betroffenen Kunden nach Freigabe der Software Updates durch das Kraftfahrtbundesamt auf, das entsprechende Software Update kostenfrei aufspielen zu lassen. Das Software Update bewirkt, dass die Motoren durchgängig in einem angepassten Modus 1 betrieben werden.

Der Kläger weigerte sich außergerichtlich, das angebotene Software Update aufspielen zu lassen. Er nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2018 die Beklagte zu 1) außergerichtlich auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges in Anspruch. Dies lehnte die Beklagte zu 1) ab. Im Verlauf des Rechtsstreits - am 17.05.2018 - ist das Software Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt worden.

Der Kläger hat zunächst deliktische Ansprüche nur gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht und insoweit behauptet, durch die Beklagte zu 1) vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden zu sein. Er hat weiter behauptet, das Fahrzeug nicht erworben zu haben, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte. Insoweit hat er die angebotene Nachbesserung durch ein Software-Update zur Schadenskompensation nicht für geeignet gehalten und auf von diesem ausgehende schädliche Auswirkungen auf den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges verwiesen. Im Verlaufe...

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