Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 11/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts vom 26.6.2019 - 84 O 11/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung "A" im Rahmen einer Musikgruppe aufzutreten und/oder hierfür zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
a)
((Abbildung))
b)
((Abbildung))
c)
((Abbildung))
:
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziff. 1b begangen hat, insbesondere über die Umsätze, die er unter der Bezeichnung "A" erzielt hat sowie über Namen und Anschrift der gewerblichen Auftraggeber.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den Handlungen gem. Ziff. 1b) bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.483,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2019 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung beträgt bzgl. der Unterlassung 10.000 EUR, bzgl. der Auskunft 3.000 EUR und im Übrigen für den Beklagten 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger zu 2) bis 5) sind Musiker und treten nunmehr unter der Bezeichnung "A XXL" auf. Die Kläger zu 2) bis 5) sind Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wort-/Bildmarke B "A" mit Priorität vom 22.11.2017. Diese genießt Schutz für die Klasse 41: Live-Musikdarbietungen, Musikdarbietungen (Orchester); Unterhaltung von Live-Musikdarbietungen. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen.
Bis November 2017 war Herr C Mitglied der damals noch unter der Bezeichnung "A" auftretenden Band. Nach dem Ausscheiden des Herrn C kam es zu diversen Streitigkeiten, insbesondere um die Frage, wer berechtigt ist, die Bezeichnung "A" zu führen. Insoweit hatte Herr C die Bezeichnung "A" für sich als Wortmarke (Nr. C) schützen lassen. Diese genießt eine Priorität vom 03.01.2018.
Am 24.05.2018 schlossen die Kläger zu 2) bis 5) auf der einen und Herr C und weitere Beteiligte auf der anderen Seite im Verfahren 81 O 49/18 bei der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln einen Vergleich, wonach sich die Vergleichsparteien wechselseitig strafbewehrt verpflichtet haben, es zu unterlassen, die Bezeichnung "A" in jeglicher Schreibweise in Alleinstellung zu verwenden. Darüber hinaus erklärten die Vertragsbeteiligten, sich darüber einig zu sein, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Kläger zu 2) bis 5) des hiesigen Verfahrens sich künftig "A XXL" nennen und Herr C und seine Band "C und A". Die Vertragsbeteiligten haben sich ferner wechselseitig verpflichtet, ihre Widersprüche gegen die jeweiligen Markeneintragungen zurückzunehmen und diese nicht weiter anzugreifen. Es bestand Einigkeit, dass die Marken bestehen bleiben sollten, um die Bezeichnung "A" gegen Dritte zu verteidigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
Der Beklagte, der an den gesamten Streitigkeiten und an dem o.g. Vergleich nicht beteiligt war, tritt nunmehr als Musiker zusammen mit Herrn C und weiteren Musikern in der Band "C und A" auf. Ob der Beklagte Bandmitglied ist oder als "freier Mitarbeiter" gelegentlich in der Band spielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Band "C und A" trat am 06.08.2018 beim G und am 01.09.2018 bei der E Kirmes unter Mitwirkung des Beklagten auf. In den jeweiligen Programmen wurde die Band als "A" angekündigt, aufgetreten sind sie jedoch tatsächlich unter der Bezeichnung "C und A". Darüber hinaus bewarb Herr C seine Band unter Internetadresse 1 und auf F.
Die Kläger, die hierin insbesondere eine Verletzung der Wort-/Bildmarke "A" sehen, haben den Beklagten mit Schreiben vom 23.08.2018 erfolglos abgemahnt. Auf Anlage K 8 und K 9 wird Bezug genommen. Am 05.09.2018 haben die Kläger daraufhin im Verfahren 84 O 208/18 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts K...