Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.06.2015; Aktenzeichen 25 O 149/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 149/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 27.140,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.458,08 EUR seit dem 03.11.2012 und aus einem Betrag von 25.682,14 EUR seit dem 13.02.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm entstandenen materiellen Schäden - ausschließlich des bereits geltend gemachten Erwerbsschadens in Höhe von 27.140,22 EUR für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.11.2013 - sowie alle zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die ärztliche Behandlung in der Zeit von 06.09.2011 bis zum 7.09.2011 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.518,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 00.00.1969 geborene Kläger litt bereits seit Jahren an Nasenatmungsbehinderungen, chronischer Nasennebenhöhlenentzündung und einer beidseitigen Riechstörung, als er sich am 02.09.2011 in dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) vorstellte. Der Beklagte zu 2), niedergelassener Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde, war dort als Belegarzt tätig. Er empfahl dem Kläger eine Begradigung der Nasenscheidenwand. Ob er darüber hinaus auch einen Eingriff im Bereich der Nasennebenhöhlen vorschlug, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Operation wurde am 06.09.2011 durchgeführt. Laut Operationsbericht erfolgten eine Korrektur der Nasenscheidewandverbiegung, eine Behandlung der unteren Nasenmuscheln und eine Eingriff im Bereich der Nasennebenhöhlen. Nach der Operation wachte der Kläger zunächst nicht auf. Eine durchgeführte Computertomographie zeigte eine Einblutung im Gehirn. Der Kläger wurde daraufhin in die neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums C verbracht und dort am 14.09.2011 operiert. Die Operateure stellten eine Verletzung der Schädelbasis auf der rechten Seite im hinteren Abschnitt des Siebbeindaches auf einer Strecke von 1 cm mal 2 cm fest.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Operation grob fehlerhaft durchgeführt. Desweiteren hat er die Aufklärungsrüge erhoben. Über eine Operation im Bereich der Nasennebenhöhlen sei er nicht aufgeklärt worden und er habe in einen solchen Eingriff auch zu keiner Zeit eingewilligt. Der Kläger hat behauptet, infolge der Operation habe er seinen Geruchssinn vollständig und den Geschmackssinn teilweise verloren. Er leide unter Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust und Orientierungslosigkeit und sei auf ständige Begleitung angewiesen. Er leide ferner unter ständiger Erschöpfung, Antriebslosigkeit, Entschlussunfähigkeit und Anhedonie. Er sitze im Wesentlichen zu Hause im Sessel und tue nichts. Aufgrund seiner kognitiven Defizite habe er kein Interesse mehr am Lesen und Fernsehen. Er sei emotional verflacht bis nivelliert. Er leide unter extremer Interesselosigkeit und Libidoverlust. Er sei häufiger gereizt. Sein Wesen habe sich vollständig verändert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die eingetretenen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 130.000,- EUR rechtfertigten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 130.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklag...