Leitsatz (amtlich)
Wird ein Lichtbild, dass unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz "Attribution Share 3.0 Unported" kostenfrei lizensiert wird, unter Verletzung der Lizenzbedingungen wegen fehlender Urheberbenennung und fehlender Verlinkung auf die Lizenzbedingungen öffentlich zugänglich gemacht, kann auch die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie ausscheiden, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt und keine Verlinkung auf seine eigene Internetseite begehrt.
Normenkette
UrhG § 97 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen 14 O 336/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 336/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte hat in 2012 auf seiner Webseite xxx.pro das Lichtbild "Speicherstadt" des Klägers benutzt, welches dieser auf der Internetseite wikimedia.org unter der Creative Commons License "Attribution-Share 3.0 Unported" kostenlos zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt hatte wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich. Die Bedingungen hat der Beklagte unstreitig nicht eingehalten. Eine Urheberbenennung erfolgte lediglich im Rahmen des Impressums ohne Zuordnung zum Lichtbild.
Mit Schreiben vom 14.8.2012 schrieb der Kläger den Beklagten persönlich an und versandte verschiedene Mahnungen. Unter dem 1.12.2015 ließ er ihn anwaltlich abmahnen.
Der Kläger hat behauptet, er sei Berufsfotograf und lizenziere das diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Lichtbild zu einem Nutzungsentgelt von 500 EUR. Er halte einen Lizenzkatalog vor, nach dem er abrechne. Ferner hat er Rechnungen aus 2015 vorgelegt und behauptet, dass sich hieraus der Abschluss von Lizenzverträgen in behaupteter Höhe ergebe.
Nachdem der Beklagte unter dem 5.2.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien übereinstimmend den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger hat daraufhin nur noch Zahlung von Schadensersatz iHv 1.000 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten iHv 121,98 EUR zzgl. Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 sowie vorgerichtliche Abmahnkosten iHv 650,34 EUR zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 beantragt.
Mit Urteil vom 24.8.2017 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 100 EUR Schadensersatz nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2014 zu zahlen sowie ihn zur Zahlung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen seit dem 14.1.2016 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung hat es zugelassen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes iHv 100 EUR.
Er beantragt daher,
das Urteil des LG Köln vom 24.8.2017 - 14 O 336/15 - abzuändern und die Klage hinsichtlich der beantragten Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz iHv 1.121,98 EUR zzgl. Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 vollständig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, auf das Bezug genommen wird. Er behauptet zudem, dass er bereits 2010 ein Foto kostenpflichtig für 300 EUR lizensiert habe, welches er auch auf wikimedia.org zur kostenlosen Nutzung eingestellt gehabt habe. Auch in 2017 habe er weitere Fotos kostenpflichtig lizensiert. Bei der Einstellung zur kostenfreien Nutzung unter der Creative Commons Lizenz handele es sich um eine Marketingstrategie ähnlich der kostenlosen Abgabe von Probeprodukten, die die Nachfrage nach den kostenpflichtigen Waren vorantreiben sollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht letztlich kein Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens nach § 97 Abs. 2 S. 3 iVm Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Ebenso wenig besteht ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB iV m dem Lizenzvertrag. Nach § 97 UrhG ist, wer das Urheberrecht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Da nach § 13 S. 1 UrhG dem Urheber u.a. das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk zusteht, hat der Beklagte dadurch, dass er weder die verlangte Verlinkung ...