Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen NotSt(Brfg) 6/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der 1947 geborene und seit 1976 als Rechtsanwalt zugelassene Kläger übt seit 1981 in X zugleich das Amt des Notars aus. Dienstaufsichtsrechtlich ist der Kläger bislang einmal in Erscheinung getreten: Am 19. Januar 2007 verhängte der Beklagte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,00 €. Dieser Disziplinarverfügung lagen Verstöße gegen die Pflicht zur Beachtung der im Rahmen der Geschäftsprüfung festgestellten Beanstandungen sowie zur gewissenhaften Amtsausübung bei der Behandlung von Treuhandaufträgen zugrunde. U.a. war im Prüfbericht vom 01. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Urkundenrolle gerügt worden, dass die wechselbezüglichen Vermerke gemäß § 8 Abs. 6 DONot bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2 DONot a.F. teilweise jeweils nur in eine Richtung vorhanden seien bzw. in beide Richtungen fehlten; im Prüfbericht vom 20. März 2006 waren nicht § 10 Abs. 3 DONot entsprechende Datumseinträge im Verwahrungs- und Massenbuch sowie fehlende Rötungen erledigter Massen in der Anderkontenliste beanstandet worden.

Mit Disziplinarverfügung vom 26. Oktober 2012 hat der Beklagte gegen den Kläger eine weitere Geldbuße in Höhe von 500,00 € verhängt. Damit wurden folgende Vorwürfe gegen den Kläger geahndet:

  1. Bei einer Geschäftsprüfung war durch den richterlichen Notarprüfer am 24. November 2009 festgestellt worden, dass entgegen § 8 Abs. 6 DONot die wechselbezüglichen Vermerke in Spalte 5 der Urkundenrolle teilweise nicht eingetragen worden waren; die Vermerke erfolgten teilweise nur in eine Richtung oder fehlten gänzlich.
  2. Bei der Geschäftsprüfung durch den Bezirksrevisor am 10. Mai 2010 war festgestellt worden, dass die Eintragungen in das Verwahrungs- und Massenbuch entsprechend der Valutenbuchung der Bank erfolgt waren und nicht gemäß § 10 Abs. 3 DONot entsprechend dem Datum des Eingangs des Kontoauszuges.
  3. Bei der Geschäftsprüfung durch den Bezirksrevisor am 10. Mai 2010 war ferner festgestellt worden, dass entgegen § 12 Abs. 6 DONot erledigte Massen in der Anderkontenliste nicht gerötet worden waren.
  4. Bei der Geschäftsprüfung durch den Bezirksrevisor am 10. Mai 2010 war auch festgestellt worden, dass der Kläger bei der Abwicklung der Masse 3/2006 Beträge, die die M zu P im Treuhandweg auf Notaranderkonto überwiesen hatte, im Jahr 2007 ohne schriftliche Zustimmung der M zu P in Investmentfonds-Anteilen angelegt hatte.

Gegen die ihm am 05. November 2012 zugegangene Disziplinarverfügung vom 26. Oktober 2012 wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am gleichen Tag eingegangen Klage vom 29. November 2012. Er ist der Ansicht, dass es ausreichend sei, die wechselbezüglichen Vermerke jeweils auf den Urkunden selbst aufzuführen. Auf diese Vermerke sei im Rechtsverkehr bei der Abänderung von Urkunden abzustellen, der Vermerk in der Urkundenrolle sei nur deklaratorisch. Ob der Vermerk in der Urkundenrolle selbst dann noch einen Sinn mache, sei im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 6 DONot auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Jedenfalls bedeute das Weglassen der wechselseitigen Vermerke keine Dienstpflichtverletzung, die zu ahnden sei. Für die Regelung in § 10 Abs. 3 DONot fehle es an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage in der BNotO. Wegen der unterschiedlichen Behandlung in den Bundesländern - Sachsen erlaube wahlweise auch die Buchung unter dem Wertstellungsdatum - sei die Vorschrift nichtig. Die Landesjustizverwaltung, der ein zu umfangreicher Gestaltungsspielraum eingeräumt sei, handle ermessensfehlerhaft, wenn sie keine unterschiedlichen Buchungsdaten zulasse. Die Vorschrift des § 12 DONot sei in ihren Absätzen 5 und 6 in sich widersprüchlich und damit nichtig. Die Feststellung der Beendigung des Verwahrgeschäfts durch Eintragung des entsprechenden Datums sei als Kennzeichnung in anderer eindeutiger Weise der Rötung gleichzustellen. Außerdem liege bezüglich der nicht mehr vollzogenen Rötungen im Grundbuch eine nach Art. 3 GG unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die Überweisung der M P auf das Notaranderkonto bei Abwicklung der Masse 3/2006 stelle keine spezielle Verwahrungsanweisung dar. Der Treuhandauftrag der M zu P besagte nicht, dass die andere Anlage unvertretbar gewesen sei. Die Darlehensgeberin habe der Anlage zugestimmt; der Darlehensnehmer C habe sich nämlich an die M zu P gewandt, die gestattet habe, bei ihm, dem Kläger, die Geldanlage in einem Fonds zu veranlassen. Eine schriftliche Erklärung der Darlehensgeberin sei nach § 54b BeurkG nicht erforderlich gewesen, die schriftliche Zustimmung der anderen Beteiligten habe er beschafft. Der Kläger rügt schließlic...

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