Normenkette
DS-GVO Art. 15; VVG § 203
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 64/21) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 20 O 64/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin im Hinblick auf die ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und im Hinblick auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, sowie im Hinblick auf die Frage des Bestehens und des Inhalts des Auskunftsanspruchs zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer x1 bestehenden privaten Krankenversicherung der Klägerin und ein damit zusammenhängendes Auskunftsbegehren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erhöhung im Tarif A zum 01.04.2017 in Höhe von 39,90 EUR unwirksam sei und die Klägerin nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet sei, so dass der monatlich zu zahlende Gesamtbetrag der Versicherungsprämien um diesen Betrag zu reduzieren sei. Ferner hat es die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 1.715,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 22.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, der auf die Beitragserhöhung gezahlt worden sei. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife, die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Soweit für die Berufung noch relevant hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Die im Tarif A zum 01.04.2017 erfolgte Beitragsanpassung sei formell und materiell unwirksam. Die Mitteilung über die Beitragsanpassung genüge nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Der Versicherungsnehmer könne dieser samt Beilagen nicht entnehmen, dass im streitigen Tarif gerade gestiegene Leistungsausgaben der Grund für die Beitragsanpassung gewesen seien. Eine Heilung durch die Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage in der Klageerwiderung komme nicht in Betracht, weil die Beitragsanpassung auch materiell unwirksam sei. Diese beruhe nämlich auf der Beitragsanpassungsklausel des § 8b Ziffer 1 MB/KK, die aber nicht wirksam sei. Infolgedessen sei die Erhöhung von vornherein unwirksam, ohne dass es auf die formelle Wirksamkeit ankomme. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich i.H.v. 1.715,70 EUR, da die Klägerin in dieser Höhe Beitragszahlungen rechtsgrundlos erbracht habe. Der Klägerin stehe ferner ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem erhöhten Prämienanteil gemäß Ziffer II 1.a) aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB, beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung zu.
Der Auskunftsantrag sei aus Art. 15 DS-GVO begründet. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen und erfasse die Korrespondenz zwischen einem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, das Prämienkonto des Versicherungsnehmers und Daten des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthielten. Daraus folge, dass die Klägerin vorliegend alle begehrten Informationen zu den Prämienanpassungen, die sie beträfen, in den geltend gemachten Jahren verlangen könne, denn sämtliche Prämienerhöhungen beträfen das Prämienkonto der Klägerin. Der Auskunftsanspruch der DS-GVO diene auch gerade dem Zweck, sich der zur betroffenen Person vorliegenden Daten insgesamt zu vergewissern und deren Rechtsmäßigkeit prüfen zu können. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO habe die Beklagte der Klägerin daher auch die begehrten Unterlagen in Form von Kopien der entsprechenden Prämienanpassungsschreiben nebst Erläuterungsschreiben zur Verfügung zu stellen. Dem stehe nicht entgegen, dass etwaige Rückforderungsansprüche der K...