Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 14 O 238/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. November 1997 – 14 O 238/96 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte zu 2) verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 300.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Zustimmung der Klägerin für Gaststätten und/oder Diskotheken und/oder Gastronomiebetriebe und/oder Gaststätten der Erlebnisgastronomie in Bergheim die Bezeichung „Bergheimer Steffi” und/oder in Zülpich die Bezeichnung „Zülpicher Steffi” zu benutzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die in I. Instanz angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten werden der Klägerin mit ¾ auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat ¼ der Gerichtskosten I. Instanz sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten und diejenigen der Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.

Von den in II. Instanz entstandenen Gerichtskosten haben die Klägerin 2/3, der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten mit 2/3 auferlegt. Sie hat außerdem die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in vollem Umfang zu tragen. Die im Übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM sowie die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, wenn nicht jeweils die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,– DM abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Kostenausspruch darf der Beklagte zu 2) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor eine Sicherheitsleistung in eben dieser Höhe erbringt.

Den Parteien wird jeweils gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten- und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.

Wert der Beschwer:

für die Klägerin:

70.000,– DM;

für den Beklagten zu 2):

80.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit Ende 1989 (Bl. 39/156 d. A.) die in Köln gelegene Gaststätte „Wiener Steffie”. In 1986 hatte sie in Wuppertal eine ebenfalls mit „Wiener Steffi” bezeichnete Gaststätte eröffnet, die noch heute unter dieser Bezeichnung existiert.

Die Klägerin hat ferner die aus Bl. 12 d. A. ersichtliche Wort-/Bildmarke „Wiener Steffie Heuriger” zur Eintragung angemeldet (AZ H 70 703/42 Wz.); die Anmeldung wurde unter dem Datum des 31.03.1994 bekanntgemacht. Die Eintragung der Marke zugunsten der Klägerin ist zwischenzeitlich erfolgt.

Die Beklagten unterhalten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit Ende 1993/1994 die in Bonn gelegene Schankwirtschaft und Diskothek „Bonner Steffi”. Der Beklagte zu 2) allein betreibt daneben seit Mai 1996 in Bergheim und seit September 1995 in Zülpich zwei weitere Schankwirtschaften nebst Tanzveranstaltungen unter den jeweiligen Bezeichnungen „Bergheimer Steffi” und „Zülpicher Steffi”.

Die Klägerin, welche ihre Kölner Gaststätte „Wiener Steffie” zum Bereich der Erlebnisgastronomie zählt, in der u. a. Tanzveranstaltungen und Unterhaltungsprogramme für „Leute mit Humor” der Gattung „Karneval das ganze Jahr” geboten werden (Bl. 45/46 ff, 57 f/59 d. A.), greift die beklagtenseits erfolgte Verwendung der vorstehenden, jeweils den Bestandteil „Steffi” aufweisenden Kennzeichen zur Benennung von Gastronomiebetrieben als sowohl nach markenrechtlichen, als auch nach wettbewerblichen Grundsätzen unzulässiges Verhalten an.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die Beklagten in ihren gastronomischen Betrieben jeweils ein ihrem, der Klägerin, Angebot vergleichbares Programm veranstalteten. Hinsichtlich der näheren Art der in der Kölner Gaststätte der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen wird dabei auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9. April 1997 (Bl. 39-41 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Infolge der von den Beklagten zur Benennung ihrer ein vergleichbares Angebot bietenden Lokale gewählten, aus der Kombination der jeweiligen Städtenamen mit dem Begriff „Steffi” gebildeten Kennzeichen werde eine erkennbare Beziehung zu ihrem, der Klägerin, Gastronomiebetrieb „Wi...

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